Betrug gem. § 263 StGB: Vorladung oder Strafbefehl erhalten

Der Vorwurf des Betrugs nach § 263 StGB trifft viele Beschuldigte unerwartet. Ob es um nicht bezahlte Rechnungen, fehlerhafte Angaben bei Vertragsabschlüssen oder Versicherungsfälle geht, die Bandbreite der Lebenssachverhalte, die unter den Betrugstatbestand fallen können, ist erheblich. Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Aspekte des Betrugsvorwurfs und die Möglichkeiten der Verteidigung.

Gesetzestext

§ 263 Abs. 1 StGB bestimmt: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre.

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Betrugstatbestand setzt eine enge Kette von Voraussetzungen voraus, die alle lückenlos nachgewiesen werden müssen. Am Anfang steht eine Täuschungshandlung: Der Beschuldigte muss aktiv falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt haben. Diese Täuschung muss dann bei einer konkreten Person einen Irrtum erregt haben, also eine falsche Vorstellung über Tatsachen. Der Getäuschte muss aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen haben, etwa eine Zahlung geleistet oder eine Leistung erbracht haben. Und schließlich muss dadurch ein Vermögensschaden entstanden sein.

Diese vierstufige Prüfungsfolge bietet der Verteidigung zahlreiche Ansatzpunkte. Schon bei der Frage, ob überhaupt eine Täuschung vorliegt, gibt es in der Praxis häufig Streit. Bloße Übertreibungen, Anpreisungen oder das Verschweigen von Umständen, zu deren Offenbarung keine Pflicht besteht, erfüllen den Tatbestand nicht. Auch der kausale Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden kann im Einzelfall fehlen.

Typische Fälle

In der Praxis der Strafverteidigung in Bonn und Köln begegnen am häufigsten Fälle des sogenannten Eingehungsbetrugs, bei dem der Beschuldigte bei Vertragsschluss bereits wusste oder billigend in Kauf nahm, dass er die vertragliche Leistung nicht erbringen kann. Das betrifft etwa Bestellungen im Internet, die nicht bezahlt werden, oder Dienstleistungsverträge, bei denen die vereinbarte Gegenleistung ausbleibt. Daneben kommen Sozialleistungsbetrug, Versicherungsbetrug und Abrechnungsbetrug regelmäßig vor.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass bereits die Nichtbezahlung einer Rechnung ein Betrug sei. Das ist nicht der Fall. Betrug setzt voraus, dass der Vorsatz, nicht zu zahlen, bereits bei Vertragsschluss bestand. Wer eine Rechnung aus finanziellen Schwierigkeiten nicht begleicht, handelt in der Regel nicht betrügerisch, sondern schlicht vertragswidrig. Die Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Vertragsverletzung und Straftat ist ein zentraler Punkt der Verteidigung.

Verteidigungsstrategie

Die Verteidigung bei Betrugsvorwürfen beginnt mit einer eingehenden Prüfung der Aktenlage. Der Verteidiger analysiert, ob die Täuschungshandlung konkret nachgewiesen ist, ob der behauptete Irrtum tatsächlich bestand und ob ein bezifferbarer Vermögensschaden vorliegt. In vielen Fällen scheitert der Tatnachweis bereits daran, dass der subjektive Tatbestand, also die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung, nicht hinreichend belegt werden kann.

Bei Eingehungsbetrug etwa muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung wusste, dass er nicht zahlen kann oder will. Das ist häufig schwierig, wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel verfügte oder jedenfalls davon ausgehen durfte. In solchen Fällen kann eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens führen.

Strafrahmen

Der einfache Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei geringem Schaden und Ersttätern verhängen die Gerichte in Bonn, Köln und Siegburg regelmäßig Geldstrafen. Der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB, der bei gewerbsmäßigem Handeln, bei Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes oder bei Missbrauch einer Amtsstellung vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Strafmilderung

Strafmildernd wirken sich beim Betrug insbesondere die Schadenswiedergutmachung, ein Geständnis und ein Täter-Opfer-Ausgleich aus. Wenn der Beschuldigte den Schaden vollständig oder wesentlich ersetzt hat, wird das von den Gerichten regelmäßig erheblich strafmildernd berücksichtigt. Auch die Motivation der Tat spielt eine Rolle: Handeln aus wirtschaftlicher Not wird anders bewertet als systematisches Vorgehen zur persönlichen Bereicherung.

Frühzeitige Verteidigung lohnt sich

Beim Vorwurf des Betrugs ist die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers besonders sinnvoll, da die Abgrenzung zwischen strafrechtlich relevantem Betrug und zivilrechtlicher Vertragsverletzung komplex ist und die Staatsanwaltschaft mitunter vorschnell Anklage erhebt. Durch Akteneinsicht und eine fundierte Stellungnahme kann in vielen Fällen eine Einstellung erreicht werden. Die Kanzlei BAFTEH Strafverteidigung berät Mandanten aus Bonn, Köln, Siegburg, Troisdorf und Sankt Augustin.

Kostenfreie Ersteinschätzung: Zur Kontaktseite oder telefonisch unter 0228 504 463 36.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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