Kurz gefasst: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB – das Leisten von Widerstand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen eine Vollstreckungshandlung – wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) reicht sogar von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Entscheidende Verteidigungsansätze sind die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, der Gewaltbegriff (bloße Flucht genügt nicht) und die Schuldfähigkeit. Viele Verfahren lassen sich einstellen.
Der Vorwurf entsteht typischerweise in aufgeheizten Situationen – bei einer Festnahme, einer Verkehrs- oder Personenkontrolle, einem Platzverweis oder am Rande von Versammlungen, häufig unter Alkoholeinfluss. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen und die konkreten Handlungsoptionen.
Gesetzliche Systematik: §§ 113, 114, 115 StGB
Seit der Reform 2017 sind Widerstand und tätlicher Angriff getrennt geregelt:
- § 113 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: wer einem Amtsträger bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- § 114 – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: der tätliche Angriff bei einer Diensthandlung – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Hier genügt bereits der körperliche Angriff, ohne dass es auf Widerstand gegen eine konkrete Vollstreckung ankommt.
- § 115 – Gleichstellung: Der Schutz gilt auch für Personen mit Vollzugsrechten sowie – über § 115 Abs. 3 – für Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst und Notärzte.
In besonders schweren Fällen (§ 113 Abs. 2, entsprechend für § 114) beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre – etwa wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, den Beamten in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder die Tat mit einem anderen gemeinschaftlich begeht.
Tatbestandsvoraussetzungen im Detail
Gewalt oder Drohung – und was nicht genügt
§ 113 verlangt eine aktive Kraftentfaltung gegen die Person des Beamten (etwa Losreißen, Wegstemmen, Sperren) oder eine Drohung mit Gewalt. Bloße Flucht, das Sich-Steifmachen oder passives Sich-Entziehen genügen nicht – wer nur davonläuft oder sich passiv verhält, leistet keinen strafbaren Widerstand. Diese Abgrenzung ist häufig der Kern der Verteidigung.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Zentrale Voraussetzung ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung. War die Diensthandlung nicht rechtmäßig, ist die Tat nach § 113 nicht strafbar (§ 113 Abs. 3). Maßgeblich ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff: die örtliche und sachliche Zuständigkeit, die Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten und die pflichtgemäße Ermessensausübung. Fehler bei der Maßnahme – etwa eine unzulässige Durchsuchung oder ein rechtswidriger Platzverweis – können die Strafbarkeit entfallen lassen.
Subjektiver Tatbestand und Irrtum
Erforderlich ist Vorsatz. Nahm der Beschuldigte irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, ist zu prüfen, ob dieser Irrtum vermeidbar war (§ 113 Abs. 4).
Typische Fälle
Häufig sind Widerstandshandlungen bei der Festnahme oder dem Anlegen von Handfesseln, bei Verkehrs- und Personenkontrollen, bei einem Platzverweis oder einer Ingewahrsamnahme sowie am Rande von Versammlungen und Feiern. Sehr oft spielt erhebliche Alkoholisierung eine Rolle, was für die Schuldfähigkeit von Bedeutung sein kann. Nicht selten steht zugleich der Vorwurf einer Körperverletzung im Raum.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Schweigen und Akteneinsicht
Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt, wie die beteiligten Beamten den Ablauf schildern – deren Aussagen sind kritisch zu prüfen.
2. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung angreifen
War die Maßnahme rechtswidrig, entfällt die Strafbarkeit nach § 113. Zuständigkeit, Förmlichkeiten und Ermessen der Beamten sind daher genau zu untersuchen.
3. Gewaltbegriff: passiver Widerstand
Lag nur ein passives Verhalten, ein Sich-Entziehen oder eine Flucht vor, fehlt es an der erforderlichen Gewalt gegen die Person.
4. Notwehr gegen rechtswidrige Maßnahmen
Gegen eine rechtswidrige Diensthandlung kann in engen Grenzen ein Notwehrrecht bestehen. Die Voraussetzungen sind sorgfältig zu prüfen.
5. Schuldfähigkeit
Bei erheblicher Alkoholisierung kommt eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und damit eine Strafmilderung in Betracht.
6. Einstellung anstreben
Gerade bei Ersttätern und geringen Tatfolgen ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO – häufig gegen eine Geldauflage – ein realistisches Ziel. Auch ein Strafbefehl kommt in Betracht.
Folgen einer Verurteilung
Jede Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ins Führungszeugnis gelangt sie in der Regel ab mehr als 90 Tagessätzen bzw. mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 32 BZRG). Für Beamte und bestimmte Berufe können bereits geringe Vorstrafen Folgen haben; bei ausländischen Staatsangehörigen sind aufenthaltsrechtliche Konsequenzen möglich. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist bewährungsfähig (§ 56 StGB).
Häufige Fragen
Ist Weglaufen schon Widerstand?
Nein. Bloße Flucht oder passives Sich-Entziehen genügen nicht. Erforderlich ist eine aktive Gewaltanwendung gegen die Person des Beamten oder eine Drohung mit Gewalt.
Was, wenn die Polizeimaßnahme rechtswidrig war?
War die Diensthandlung nicht rechtmäßig, ist die Tat nach § 113 nicht strafbar (§ 113 Abs. 3). Die Rechtmäßigkeit ist daher genau zu prüfen.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, bei Ersttätern und geringen Folgen ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO häufig möglich.
Was ist der Unterschied zu § 114 StGB?
§ 114 erfasst den tätlichen Angriff auf Beamte bei einer Diensthandlung und hat mit drei Monaten bis fünf Jahren einen deutlich höheren Strafrahmen als der Widerstand nach § 113.
Frühzeitige Verteidigung lohnt sich
Beim Widerstand entscheiden der Gewaltbegriff und die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung über die Strafbarkeit. Wer früh schweigt, die Beamtenaussagen und die Maßnahme prüfen lässt und die Einstellung anstrebt, kann viel erreichen. Wir verteidigen Sie in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und persönlichem Gespräch möglich.
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