Kurz gefasst: Unterschlagung nach § 246 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache, die er bereits in Besitz hat, rechtswidrig zueignet. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei einer anvertrauten Sache (veruntreuende Unterschlagung) bis zu fünf Jahren. Anders als beim Diebstahl fehlt der Bruch fremden Gewahrsams. Die Verteidigung setzt an der Zueignung, am Vorsatz und an der Abgrenzung zu Diebstahl, Betrug und Untreue an; bei geringwertigen Sachen ist die Tat ein Antragsdelikt.
Der Vorwurf der Unterschlagung entsteht, wenn jemand eine Sache behält, die ihm nicht gehört, aber bereits in seinen Händen ist – etwa Fundsachen, geliehene oder anvertraute Gegenstände. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen und die konkreten Handlungsoptionen.
Was ist eine Unterschlagung (§ 246 StGB)?
Strafbar macht sich, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet (§ 246 Abs. 1). Anders als beim Diebstahl muss der Täter keinen fremden Gewahrsam brechen – er hat die Sache bereits in Besitz. Die Zueignung setzt eine Manifestation des Zueignungswillens nach außen voraus, etwa das Verkaufen, Verbrauchen oder Ableugnen der Sache. Der Versuch ist strafbar (§ 246 Abs. 3).
Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB)
War dem Täter die Sache anvertraut – etwa als Verwahrer, Arbeitnehmer, Mieter oder Treuhänder –, liegt eine veruntreuende Unterschlagung mit einem erhöhten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Der Vertrauensbruch wird also schwerer bestraft.
Abgrenzung zu Diebstahl, Betrug und Untreue
Die Unterschlagung ist subsidiär: Sie greift nur, wenn nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte Vorschrift einschlägig ist. Vom Diebstahl (§ 242) unterscheidet sie sich durch das Fehlen des Gewahrsamsbruchs; vom Betrug (§ 263) durch das Fehlen einer Täuschung; von der Untreue (§ 266) durch das Fehlen einer Vermögensbetreuungspflicht. Die richtige Einordnung entscheidet über den Tatbestand und den Strafrahmen.
Antragsdelikt bei geringwertigen Sachen
Ist die Sache geringwertig (nach verbreiteter Auffassung bis etwa 50 Euro), wird die Unterschlagung nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 248a StGB). Auch der Haus- und Familienbereich ist ein Antragsdelikt (§ 247).
Typische Fälle
Häufig sind die Fundunterschlagung (das Behalten einer gefundenen Sache), das Behalten geliehener oder gemieteter Gegenstände, das Verwenden anvertrauten Geldes durch Arbeitnehmer oder Verwahrer sowie das Nichtherausgeben von Sachen nach Beendigung eines Vertrags.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Schweigen und Akteneinsicht
Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt, worauf sich der Zueignungsvorwurf stützt.
2. Zueignung und Manifestation bestreiten
Ohne eine nach außen manifestierte Zueignung fehlt der Tatbestand. Wer die Herausgabe nur verzögert oder die Sache verwahrt, hat sie noch nicht zugeeignet.
3. Vorsatz und Irrtum
Ein Irrtum über die Eigentumsverhältnisse oder ein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht kann den Vorsatz ausschließen.
4. Antragsdelikt und Wiedergutmachung
Bei geringwertigen Sachen kann das Fehlen oder die Rücknahme des Strafantrags das Verfahren beenden. Ein Täter-Opfer-Ausgleich und die Rückgabe oder Wertersatzleistung (§ 46a StGB) wirken strafmildernd.
5. Einstellung anstreben (§§ 153, 153a StPO)
Bei Ersttätern und überschaubarem Wert ist eine Einstellung – häufig gegen Auflage – ein realistisches Ziel.
Folgen einer Verurteilung
Jede Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ins Führungszeugnis gelangt sie in der Regel ab mehr als 90 Tagessätzen bzw. mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 32 BZRG). Bei einer veruntreuenden Unterschlagung im Arbeitsverhältnis drohen zusätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zum Diebstahl?
Beim Diebstahl bricht der Täter fremden Gewahrsam; bei der Unterschlagung hat er die Sache bereits in Besitz und eignet sie sich lediglich zu.
Ist das Behalten einer Fundsache strafbar?
Ja, das Behalten einer gefundenen fremden Sache in Zueignungsabsicht kann eine Fundunterschlagung sein. Auf die Umstände und den Wert kommt es an.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, bei geringwertigen Sachen, Ersttätern und Wiedergutmachung ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO häufig möglich.
Frühzeitige Verteidigung lohnt sich
Bei der Unterschlagung entscheiden Zueignung, Vorsatz und die Abgrenzung zu anderen Delikten über den Ausgang. Wer früh schweigt und gezielt an diesen Punkten arbeitet, kann viel erreichen. Wir verteidigen Sie in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und persönlichem Gespräch möglich.
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