Einleitung
Die Unterschlagung nach § 246 StGB ist ein Vermögensdelikt, das die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache unter Strafe stellt. Im Unterschied zum Diebstahl (§ 242 StGB) erfordert die Unterschlagung keinen Gewahrsamsbruch – der Täter hat die Sache bereits in seinem Besitz und eignet sie sich erst in einem zweiten Schritt rechtswidrig zu. Die Unterschlagung fungiert daher als Auffangtatbestand für alle Fälle der rechtswidrigen Zueignung, die nicht die Voraussetzungen des Diebstahls erfüllen.
Die praktische Bedeutung der Unterschlagung ist erheblich. Jährlich werden in Deutschland mehrere Zehntausend Fälle registriert. Typische Konstellationen umfassen die Nichtherausgabe geliehener oder gemieteter Gegenstände, die Veruntreuung anvertrauter Gelder durch Mitarbeiter, das Behalten von Fundsachen, die Nichtherausgabe von Gegenständen nach Ende eines Arbeitsverhältnisses und die Aneignung von Waren durch Transportdienstleister. Die Grenzen zwischen zivilrechtlichen Streitigkeiten und strafbarer Unterschlagung sind dabei häufig fließend.
Der Strafrahmen umfasst beim Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) sogar bis zu fünf Jahren. Eine qualifizierte Verteidigung kann hier entscheidend sein, um die strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden oder zu minimieren und den Beschuldigten von dem Verdacht zu entlasten.
Gesetzestext
§ 246 StGB – Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Fremde bewegliche Sache
Der Gegenstand der Unterschlagung ist – wie beim Diebstahl – eine fremde bewegliche Sache. Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Beweglich ist eine Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann. Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Bei Miteigentum ist die Sache für jeden Miteigentümer fremd. Besonders problematisch sind Fälle, in denen die Eigentumsverhältnisse unklar sind – etwa bei gemeinsamem Haushalt, bei Sicherungsübereignung oder bei Eigentumsvorbehalten. Auch Geld ist eine fremde Sache, solange es nicht mit eigenem Geld des Täters ununterscheidbar vermischt wurde (Vermischung nach § 948 BGB). Bei Geldbeträgen auf einem Bankkonto liegt dagegen keine Sache vor, sodass eine Unterschlagung ausscheidet – hier kommt Untreue (§ 266 StGB) in Betracht.
Zueignung
Die Zueignung ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der Unterschlagung. Sie besteht aus zwei Komponenten: der Aneignung (positives Element) und der Enteignung (negatives Element). Die Aneignung liegt vor, wenn der Täter die Sache zumindest vorübergehend seinem eigenen Vermögen einverleibt und wie ein Eigentümer mit ihr verfährt. Die Enteignung erfordert, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängt wird. Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen.
Die Zueignung muss sich nach außen manifestieren – reine Absichten genügen nicht. Manifestationshandlungen sind etwa: der Verbrauch der Sache, ihre Veräußerung an Dritte, die Verweigerung der Herausgabe auf Verlangen des Eigentümers, die Behandlung als eigene Sache (z. B. Verleih an Dritte) oder die wesentliche Umgestaltung. Dagegen genügt das bloße Nichtherausgeben ohne ausdrückliche Anforderung durch den Eigentümer in der Regel noch nicht als Zueignungsmanifestierung.
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Zueignung muss rechtswidrig sein. Dies ist sie, wenn kein Anspruch auf die Sache besteht, der die Zueignung rechtfertigen würde. Wer eine berechtigte Forderung durch Einbehaltung einer im Besitz befindlichen Sache durchsetzt (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB), handelt nicht rechtswidrig. Auch eine Aufrechnung oder ein vertragliches Aneignungsrecht kann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen strafbarer Unterschlagung und zivilrechtlich zulässiger Selbsthilfe (§ 229 BGB) oder Ausübung eines Pfandrechts häufig streitig.
Subsidiaritätsklausel
§ 246 Abs. 1 StGB enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel: Die Unterschlagung ist nur strafbar, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Dies bedeutet, dass die Unterschlagung hinter Diebstahl (§ 242 StGB), Raub (§ 249 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) zurücktritt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterschlagung ist damit der Auffangtatbestand für alle Fälle der rechtswidrigen Zueignung, die keinen schwereren Tatbestand erfüllen.
Anvertrautsein (§ 246 Abs. 2 StGB)
Die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Sache dem Täter „anvertraut“ war. Anvertraut ist eine Sache, wenn sie dem Täter mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verpflichtung überlassen wurde, sie nur im Interesse des Übergebenden oder eines Dritten zu verwahren, zu verwalten oder in bestimmter Weise zu verwenden. Typische Fälle sind: anvertraute Gelder (Kassierer, Inkassounternehmen), anvertraute Gegenstände (Lagerhalter, Transporteure, Handwerker), Miet- und Leihobjekte nach Vertragsende und dienstlich überlassene Gegenstände (Firmenlaptop, Dienstwagen). Das Anvertrautsein begründet ein besonderes Treueverhältnis, dessen Verletzung den erhöhten Strafrahmen rechtfertigt.
Vorsatz
Die Unterschlagung erfordert Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es sich um eine fremde Sache handelt, und er muss den Willen haben, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Der Zueignungswille muss zum Zeitpunkt der Zueignungshandlung vorliegen. Irrt der Täter über die Fremdheit der Sache (er hält sie für die eigene) oder über sein Recht zur Zueignung (er glaubt, einen Anspruch zu haben), fehlt der Vorsatz.
Typische Begehungsweisen
Nichtherausgabe geliehener oder gemieteter Gegenstände: Der Entleiher oder Mieter behält die Sache nach Ablauf der vereinbarten Frist und trotz Aufforderung zur Rückgabe. Typische Gegenstände sind Mietfahrzeuge, geliehene Werkzeuge, Leihbibliotheksbücher oder verliehene Wertgegenstände. Die Unterschlagung wird manifest, wenn der Besitzer die Rückgabe auf Verlangen verweigert oder die Sache veräußert.
Veruntreuung durch Mitarbeiter: Arbeitnehmer unterschlagen anvertraute Gelder (Kasseninhalte, Kundengelder), anvertraute Waren (Lagerbestände, Dienstmaterial) oder dienstlich überlassene Gegenstände (Firmenlaptop, Diensthandy, Dienstwagen). Bei Kassenmitarbeitern genügt oft schon das nachgewiesene Fehlbetrag in Verbindung mit der Manipulation des Kassensystems.
Fundunterschlagung: Wer eine verlorene Sache findet und sich diese zueignet, statt sie dem Verlierer oder dem Fundbüro zu übergeben, begeht eine Fundunterschlagung. Auch das Auffinden von Wertgegenständen in Fundbüros, Hotels oder Verkehrsmitteln und deren Einbehalten fällt hierunter. Die Anzeigepflicht nach § 965 BGB wird dabei missachtet.
Unterschlagung nach Beendigung von Vertragsverhältnissen: Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses, einer Geschäftsbeziehung oder eines Mietverhältnisses verbleiben Gegenstände im Besitz des Täters, die eigentlich zurückzugeben wären. Statt der vereinbarten Rückgabe werden die Gegenstände behalten, veräußert oder verbraucht.
Unterschlagung durch Paketdienstleister: Mitarbeiter von Transport- und Logistikunternehmen eignen sich Paketsendungen an, die ihnen zur Auslieferung übergeben wurden. Diese Fälle stellen typischerweise eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB dar, da die Pakete dem Täter anvertraut waren.
Strafmaß
Grundtatbestand (§ 246 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern mit geringem Wert der unterschlagenen Sache wird in der Regel eine Geldstrafe von 20 bis 60 Tagessätzen verhängt. Bei höherem Wert oder bei Vorstrafen steigt die Strafe entsprechend an.
Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der erhöhte Strafrahmen reflektiert den besonderen Vertrauensbruch, der in der Zueignung einer anvertrauten Sache liegt. Bei Veruntreuung größerer Summen oder bei längerer Tatdauer werden regelmäßig Freiheitsstrafen verhängt.
Geringwertige Sachen (§ 248a StGB): Bei geringwertigen Sachen (Wert bis ca. 50 Euro) ist die Unterschlagung ein Antragsdelikt und wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung.
Nebenfolgen: Neben der Strafe drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Die unterschlagene Sache oder deren Wert können im Wege der Einziehung (§§ 73 ff. StGB) abgeschöpft werden. Bei Arbeitnehmern kann die Unterschlagung eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen – selbst bei geringwertigen Gegenständen. Eine Bewährungsstrafe ist bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich, bei günstiger Sozialprognose.
Typische Verteidigungsstrategien
Bestreiten der Zueignungshandlung: Da die Zueignung sich nach außen manifestieren muss, kann argumentiert werden, dass keine Zueignungshandlung vorliegt. Das bloße Aufbewahren einer Sache, das Vergessen der Rückgabe oder das Versäumen einer Rückgabefrist stellen für sich genommen noch keine Zueignung dar. Erst wenn eine bewusste Entscheidung erkennbar wird, die Sache dem eigenen Vermögen einzuverleiben, liegt eine Zueignung vor.
Berechtigter Anspruch auf die Sache: Wenn der Beschuldigte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat – etwa aus einem Kaufvertrag, einem Zurückbehaltungsrecht oder einem Pfandrecht –, ist die Zueignung nicht rechtswidrig. Auch ein Aufrechnungsrecht gegen den Herausgabeanspruch kann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen.
Irrtum über die Eigentumsverhältnisse: Wenn der Beschuldigte glaubhaft darlegen kann, dass er sich für den Eigentümer der Sache hielt – etwa weil die Eigentumsverhältnisse unklar waren, weil er eine Schenkung annahm oder weil er irrig glaubte, die Sache bereits bezahlt zu haben –, fehlt der Vorsatz.
Fehlende Manifestation des Zueignungswillens: In vielen Fällen lässt sich argumentieren, dass die Rückgabe lediglich versäumt oder verzögert wurde, ohne dass ein endgültiger Zueignungswille vorlag. Die bloße Verzögerung der Rückgabe begründet noch keine Unterschlagung, solange die grundsätzliche Rückgabebereitschaft besteht.
Einstellung und Schadenswiedergutmachung: Die Unterschlagung eignet sich gut für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO, insbesondere wenn der Schaden gering ist und der Beschuldigte die Sache zurückgibt oder ihren Wert ersetzt. Die vollständige Schadenswiedergutmachung ist das stärkste Argument für eine Einstellung. Auch ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kommt in Betracht.
Bei einem Vorwurf der Unterschlagung sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Rechtsanwalt Bafteh und BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei Eigentumsdelikten und entwickeln für jeden Fall eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
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