Hehlerei (§ 259 StGB) – Strafverteidigung in Bonn

Einleitung

Die Hehlerei nach § 259 StGB gehört zu den klassischen Vermögensdelikten und erfasst den Umgang mit Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Der Gesetzgeber stellt das Ansichbringen, Absetzen oder die Absatzhilfe bei gestohlenen oder durch andere Straftaten erlangten Sachen unter Strafe. Die Hehlerei perpetuiert die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage und erschwert die Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer. Zugleich schafft der Hehler einen Absatzmarkt für Diebesgut und fördert damit mittelbar die Begehung von Vortaten.

In der Praxis sind Hehlereifälle häufig mit Diebstählen und Einbrüchen verknüpft. Typische Konstellationen umfassen den Ankauf gestohlener Fahrräder, Elektronikgeräte oder Schmuck, den Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen, den Verkauf gestohlener Waren über Internet-Plattformen sowie den professionellen Handel mit Diebesgut durch organisierte Banden. Aber auch der Gelegenheitskäufer, der ein auffällig günstiges Angebot annimmt und dabei zumindest mit der Möglichkeit rechnet, dass die Ware aus einer Straftat stammt, kann sich der Hehlerei strafbar machen.

Der Strafrahmen der Hehlerei ist beachtlich. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Verteidigung in Hehlereifällen erfordert besondere Sorgfalt, da die subjektiven Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Kenntnis von der deliktischen Herkunft – oft den entscheidenden Anknüpfungspunkt bilden.

Gesetzestext

§ 259 StGB – Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 260 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1. gewerbsmäßig oder

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 260a StGB – Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

Sache aus einer rechtswidrigen Vortat

Gegenstand der Hehlerei kann nur eine Sache sein, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Die Vortat muss eine Straftat gegen fremdes Vermögen sein – typischerweise Diebstahl (§ 242 StGB), Raub (§ 249 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB). Die Vortat muss rechtswidrig sein, aber nicht schuldhaft – auch Sachen, die von Schuldunfähigen (etwa Kindern unter 14 Jahren) gestohlen wurden, können Gegenstand der Hehlerei sein. Die Sache muss durch die Vortat „erlangt“ worden sein, d. h. der Vortäter muss tatsächlich Gewahrsam an der Sache begründet haben. Bei der sogenannten Ersatzhehlerei – also dem Umgang mit dem Erlös aus dem Verkauf der gestohlenen Sache – ist die Strafbarkeit umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung bejaht, solange eine Sachidentität im wirtschaftlichen Sinne besteht.

Ankaufen

Das Ankaufen ist der entgeltliche Erwerb der Sache, also der Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Vortäter oder einem Zwischenhehler. Der Kaufpreis muss nicht dem Wert der Sache entsprechen – typischerweise wird gerade ein deutlich unter dem Marktwert liegender Preis gezahlt, was auf die deliktische Herkunft hindeutet. Auch der Tausch gegen andere Gegenstände oder Dienstleistungen kann als „sonst Verschaffen“ erfasst werden. Das Ankaufen setzt voraus, dass die Sache tatsächlich in den Besitz des Hehlers übergeht.

Sich oder einem Dritten Verschaffen

Das „Sichverschaffen“ umfasst jede Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt über die Sache. Es geht über das Ankaufen hinaus und erfasst auch unentgeltliche Übertragungen (Schenkung), die Entgegennahme als Pfand, das Einlagern für den Vortäter mit eigener Verfügungsmöglichkeit und jede andere Form der Übernahme in die eigene Sphäre. Auch das Verschaffen für einen Dritten ist erfasst, wobei der Dritte nicht zwingend in die Tat eingeweiht sein muss. Entscheidend ist, dass eine einverständliche Übertragung vom Vortäter auf den Hehler stattfindet. Das eigenmächtige Wegnehmen der Sache vom Vortäter stellt keine Hehlerei, sondern ggf. Diebstahl dar.

Absetzen

Absetzen ist die wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters. Der Hehler verkauft oder übergibt die Sache an einen Dritten, wobei er im wirtschaftlichen Interesse des Vortäters handelt. Das Absetzen erfordert nach der Rechtsprechung des BGH einen tatsächlichen Absatzerfolg – der bloße Versuch des Absetzens genügt für die Vollendung nicht, ist aber als Versuch nach § 259 Abs. 3 StGB strafbar. Das Absetzen unterscheidet sich vom Sichverschaffen dadurch, dass die Sache nicht in die eigene Sphäre aufgenommen, sondern im Auftrag des Vortäters an Dritte veräußert wird.

Absatzhilfe

Die Absatzhilfe erfasst jede Unterstützungshandlung, die darauf gerichtet ist, dem Vortäter beim Absetzen der Sache behilflich zu sein. Typische Formen sind: Vermittlung von Käufern, Transport der Sache zum Käufer, Bereitstellung von Lagerräumen, Inserierung von Verkaufsanzeigen oder die Übernahme der Verhandlungen mit potenziellen Käufern. Der Absatzhelfer handelt nicht selbst als Verkäufer, sondern unterstützt den Vortäter oder einen anderen Hehler bei dessen Absatzaktivitäten.

Bereicherungsabsicht

Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern. Diese Bereicherungsabsicht erfordert dolus directus ersten Grades – der Hehler muss die Bereicherung als Ziel seines Handelns anstreben. Die erstrebte Bereicherung muss stoffgleich mit einem Vermögensnachteil des Eigentümers sein. Bei der Hehlerei durch Ankaufen liegt die Bereicherung in der Erlangung der Sache selbst, beim Absetzen in der erhaltenen Provision oder Vergütung.

Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft

Der Hehler muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt. Bedingter Vorsatz genügt. Die Kenntnis muss sich auf die generelle deliktische Herkunft beziehen, nicht auf die Details der Vortat. Typische Indizien für das Wissen um die deliktische Herkunft sind: ein auffällig niedriger Kaufpreis, fehlende Herkunftsnachweise, konspirative Übergabeumstände, Vorstrafen des Verkäufers oder die Art der Ware (z. B. originalverpackte Elektronikartikel ohne Quittung). Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und bloßer Fahrlässigkeit ist in der Praxis häufig der zentrale Streitpunkt.

Typische Begehungsweisen

Ankauf gestohlener Waren über Online-Plattformen: Der Kauf offensichtlich gestohlener Waren auf Plattformen wie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace oder in einschlägigen Foren. Die Waren werden deutlich unter dem Marktpreis angeboten, oft originalverpackt und ohne Kaufbeleg.

Professionelle Hehlernetze: Organisierte Gruppen, die systematisch Diebesgut aufkaufen und über verschiedene Kanäle weiterverkaufen. Häufig werden die Waren ins Ausland verbracht oder über Strohmänner und Scheinfirmen in den legalen Handel eingeschleust. Diese Form der Hehlerei wird als gewerbsmäßige oder bandenmäßige Hehlerei nach § 260 StGB mit deutlich erhöhtem Strafrahmen verfolgt.

Ankauf gestohlener Fahrräder und Kraftfahrzeuge: Besonders häufig ist der Ankauf gestohlener Fahrräder auf Flohmärkten oder über Kleinanzeigen. Auch der professionelle Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen – oft verbunden mit der Manipulation von Fahrzeugidentifikationsnummern – ist ein bedeutsames Feld der Hehlerei.

Hehlerei im Bekanntenkreis: Der Ankauf von Waren, die offensichtlich aus Ladendiebstählen stammen – etwa Kosmetik, Bekleidung oder Spirituosen – von Bekannten oder im persönlichen Umfeld. Auch das „Mitbestellen“ bei Personen, die für ihre Diebestouren bekannt sind, kann als Hehlerei verfolgt werden.

Hehlerei durch Pfandleiher und Gebrauchthändler: Gewerbliche Aufkäufer – Pfandleiher, Second-Hand-Händler, Schrottplätze oder Goldankäufer –, die bewusst oder billigend gestohlene Waren annehmen, ohne nach deren Herkunft zu fragen. Für diese Berufsgruppen bestehen besondere Dokumentationspflichten.

Strafmaß

Grundtatbestand (§ 259 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern mit geringem Hehlereiwert wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Bei höherwertigen Gegenständen oder bei Vorstrafen kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung oder auch ohne Bewährung verhängt werden.

Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Bei dieser Qualifikation ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich, und die Mindeststrafe beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe.

Bandenhehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Ebenfalls Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden haben.

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Diese schwerste Form der Hehlerei kombiniert die gewerbsmäßige mit der bandenmäßigen Begehung.

Nebenfolgen: Der durch die Hehlerei erlangte Gegenstand unterliegt der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Auch der Hehlereigewinn kann eingezogen werden. Bei gewerbsmäßiger Begehung kommt die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB in Betracht, die das gesamte Vermögen des Verurteilten betreffen kann. Zivilrechtlich haftet der Hehler dem Eigentümer auf Herausgabe der Sache und ggf. auf Schadensersatz. Eine Bewährung ist bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich.

Typische Verteidigungsstrategien

Fehlendes Wissen um die deliktische Herkunft: Die zentrale Verteidigungsstrategie bei Hehlerei besteht darin, den Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Sache zu bestreiten. Wenn der Beschuldigte glaubhaft darlegen kann, dass der niedrige Preis einen nachvollziehbaren Grund hatte, dass die Übergabeumstände unauffällig waren oder dass keine Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, kann ein Freispruch erreicht werden.

Fehlende Vortat: Ohne eine nachgewiesene rechtswidrige Vortat gegen fremdes Vermögen kann keine Hehlerei vorliegen. Die Verteidigung kann prüfen, ob die behauptete Vortat tatsächlich stattgefunden hat, ob sie nachweisbar ist und ob die Sache tatsächlich aus dieser Vortat stammt. Auch wenn die Vortat verjährt oder der Vortäter freigesprochen wurde, kann dies für die Verteidigung relevant sein.

Keine einverständliche Übertragung: Die Hehlerei setzt eine einverständliche Übertragung der Sache vom Vortäter auf den Hehler voraus. Wenn der Beschuldigte die Sache gutgläubig von einem scheinbar berechtigten Dritten erworben hat, ohne mit dem tatsächlichen Vortäter in Kontakt gestanden zu haben, kann die Hehlereiqualität entfallen.

Strafbefreiender Rücktritt und Rückgabe: Wenn der Beschuldigte nach Erkennen der deliktischen Herkunft die Sache an den Eigentümer zurückgibt oder die Polizei informiert, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist bei § 259 Abs. 3 StGB möglich.

Einstellung bei geringwertigen Sachen: Nach § 259 Abs. 2 StGB i.V.m. § 248a StGB kann die Hehlerei an geringwertigen Sachen (bis ca. 50 Euro) nur auf Antrag verfolgt werden. Zudem kommt bei geringem Schaden eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht.

Bei einem Verdacht der Hehlerei ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um die Verteidigungsstrategie optimal auszurichten. Rechtsanwalt Bafteh und BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verteidigen kompetent in allen Varianten der Hehlerei – vom einfachen Ankauf bis zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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