Einleitung
Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB – im Volksmund als „Schwarzfahren“ bekannt – gehört zu den am häufigsten verfolgten Straftaten in Deutschland. Allein im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich mehrere Hunderttausend Strafanzeigen wegen Beförderungserschleichung erstattet. Die Vorschrift erfasst jedoch nicht nur das Fahren ohne gültigen Fahrschein, sondern auch das Erschleichen anderer Leistungen wie den unbefugten Zutritt zu Veranstaltungen, die unbefugte Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen und das Schwarzsehen bzw. Schwarzhören von Rundfunkprogrammen.
Die gesellschaftliche und rechtspolitische Diskussion über die Strafbarkeit des Schwarzfahrens ist seit Jahren intensiv. Kritiker fordern die Entkriminalisierung und eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit, da die Strafverfolgung erhebliche justizielle Ressourcen bindet und die Betroffenen häufig sozial benachteiligte Personen sind. Der Gesetzgeber hat bislang an der Strafbarkeit festgehalten, jedoch wurden auf Länderebene und in der juristischen Fachliteratur zahlreiche Reformvorschläge diskutiert. Ein Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein wurde 2024 im Bundestag beraten, ist jedoch bisher nicht verabschiedet worden.
Trotz der vermeintlichen Geringfügigkeit kann eine Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen erhebliche Konsequenzen haben. Bei Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen, und auch Ersttäter müssen mit einer Eintragung im Bundeszentralregister rechnen. Zudem können zivilrechtliche Forderungen der Verkehrsunternehmen – insbesondere das erhöhte Beförderungsentgelt – die finanzielle Belastung erhöhen. Eine kompetente Verteidigung kann helfen, die Folgen zu minimieren.
Gesetzestext
§ 265a StGB – Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung oder die Leistung eines Automaten erschleicht, ohne das dafür vorgesehene Entgelt zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Erfasst ist die Beförderung durch jedes öffentliche Verkehrsmittel, das gegen Entgelt genutzt wird. Hierzu zählen Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Regionalbahnen, Fernzüge, Fähren und auch Flugzeuge. Nicht erfasst sind private Beförderungen wie Taxifahrten, da hier eine individuelle vertragliche Beziehung besteht und bei Nichtzahlung Betrug (§ 263 StGB) in Betracht kommt. Entscheidend ist, dass das Verkehrsmittel öffentlich zugänglich ist und die Nutzung grundsätzlich jedermann gegen Entgeltzahlung offensteht. Bei Verkehrsverbünden mit Tarifzonen kann auch die Nutzung außerhalb der gelösten Zone ein Erschleichen darstellen.
Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
Diese Tatmodalität erfasst das unbefugte Betreten von Veranstaltungen und Einrichtungen, die nur gegen Entgelt zugänglich sind. Hierunter fallen Konzerte, Sportveranstaltungen, Theater- und Kinovorstellungen, Museen, Ausstellungen, Schwimmbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung oder Einrichtung nur gegen Bezahlung zugänglich ist und der Täter die Zugangskontrolle umgeht, ohne das Entgelt zu entrichten. Das bloße Hineingehen in ein Geschäft oder Restaurant fällt nicht darunter, da diese Einrichtungen grundsätzlich frei zugänglich sind.
Leistung eines Automaten
Hierunter fällt die Inanspruchnahme von Automatenleistungen ohne ordnungsgemäße Bezahlung. Erfasst sind Warenautomaten, Spielautomaten, Parkscheinautomaten, Waschmaschinen in Waschsalons und ähnliche Geräte. Die Leistung muss durch Manipulation des Automaten – etwa durch Einwerfen falscher Münzen, Verwendung manipulierter Geldstücke oder technische Manipulation – erschlichen werden. Die bloße Nichtzahlung (etwa bei einer defekten Schranke eines Parkhauses) genügt nach herrschender Meinung nicht, wenn kein aktives Erschleichen hinzukommt.
Erschleichen
Das zentrale und zugleich umstrittenste Tatbestandsmerkmal ist das „Erschleichen“. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur setzt Erschleichen ein Verhalten voraus, das darauf gerichtet ist, bestehende Kontrollmechanismen zu umgehen oder zu überwinden. Es erfordert ein Element der Heimlichkeit, der Täuschung oder der Manipulation. Bei der Beförderungserschleichung ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bereits das bloße Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrschein ein Erschleichen darstellt oder ob ein zusätzliches täuschungsähnliches Verhalten erforderlich ist.
Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass ein Erschleichen bereits dann vorliegt, wenn der Täter ein Verkehrsmittel benutzt, das nur gegen Entgelt zugänglich ist, und dabei den Anschein erweckt, ordnungsgemäß bezahlt zu haben. In geschlossenen Systemen – wie einer U-Bahn mit Zugangsschranken – liegt das Erschleichen in der Umgehung der Schranke. In offenen Systemen – wie bei Bussen und Straßenbahnen ohne Zugangskontrollen – wird das Erschleichen bereits im Einsteigen und Mitfahren ohne gültigen Fahrschein gesehen, da der Täter sich in die Masse der zahlenden Fahrgäste einreiht und so den Eindruck ordnungsgemäßer Benutzung erweckt.
Ohne das vorgesehene Entgelt zu entrichten
Der Täter muss die Leistung in Anspruch nehmen, ohne das dafür vorgesehene Entgelt – also den Fahrpreis, die Eintrittsgebühr oder den Automatenpreis – zu bezahlen. Wer einen ermäßigten Fahrschein nutzt, obwohl kein Anspruch auf Ermäßigung besteht, erschleicht die Differenz zum regulären Preis. Wer einen gültigen Fahrschein besitzt, diesen aber nicht bei sich führt, erfüllt den Tatbestand dagegen nicht – es liegt dann lediglich ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen vor.
Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er die Leistung ohne Bezahlung in Anspruch nimmt. Wer irrig annimmt, einen gültigen Fahrschein zu besitzen – etwa weil ein Abo-Ticket abgelaufen ist, ohne dass dies bemerkt wurde –, handelt ohne Vorsatz und macht sich nicht strafbar. Die Beweislast für den Vorsatz liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Typische Begehungsweisen
Fahren ohne Fahrschein (Schwarzfahren): Die bei weitem häufigste Begehungsform ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein. Der Täter steigt in einen Bus, eine Straßenbahn oder einen Zug ein, ohne zuvor einen Fahrschein erworben zu haben, und fährt bis zum gewünschten Ziel. Bei einer Kontrolle wird das Fehlen des Fahrscheins entdeckt.
Nutzung gefälschter oder manipulierter Fahrscheine: Manche Täter verwenden gefälschte Fahrscheine, manipulierte Zeitkarten oder abgelaufene Fahrausweise, die optisch verändert wurden. Diese Fälle sind in der Regel auch als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar.
Umgehen von Zugangskontrollen: Bei geschlossenen Systemen mit Zugangsschranken – etwa in U-Bahn-Stationen – wird die Schranke übersprungen, unterkrochen oder durch Hinterhergehenlassen (Tailgating) umgangen. Auch das Betreten von Veranstaltungen durch Hintereingänge oder über Zäune fällt hierunter.
Erschleichen von Ermäßigungen: Die Nutzung von Ermäßigungsberechtigungen, auf die kein Anspruch besteht – etwa die Nutzung eines Schülertickets durch einen Erwachsenen oder die Vorlage eines abgelaufenen Schwerbehindertenausweises – stellt ebenfalls ein Erschleichen von Leistungen dar, sofern der Vorsatz nachweisbar ist.
Einschleichen in Veranstaltungen: Das unbefugte Betreten von Konzerten, Sportveranstaltungen, Kinos oder anderen entgeltpflichtigen Veranstaltungen ohne Eintrittskarte. Hierunter fällt auch das Benutzen gefälschter Eintrittskarten oder das Vortäuschen einer Akkreditierung.
Strafmaß
Grundtatbestand (§ 265a Abs. 1 StGB): Der Strafrahmen umfasst Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Ersttätern wird in der Regel eine Geldstrafe von 10 bis 30 Tagessätzen verhängt. Bei Wiederholungstätern steigt die Geldstrafe deutlich an, und bei vielfacher Wiederholung kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. In der Praxis wird bei Ersttätern häufig das Verfahren nach §§ 153, 153a StPO eingestellt.
Wiederholungstäter: Bei hartnäckigen Wiederholungstätern – die Praxis kennt Fälle mit Dutzenden oder sogar Hunderten von Vorverurteilungen wegen Schwarzfahrens – werden regelmäßig Freiheitsstrafen verhängt, die auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. In diesen Fällen sitzen Betroffene tatsächlich wegen Fahrens ohne Fahrschein im Gefängnis, was die Diskussion um die Entkriminalisierung befeuert.
Versuch: Der Versuch ist nach § 265a Abs. 2 StGB strafbar, wird aber in der Praxis selten verfolgt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Tatbegehung ansetzt, die Leistung aber letztlich nicht in Anspruch nimmt – etwa wenn er bei einer Kontrolle das Fahrzeug verlässt, bevor die Fahrt beginnt.
Zivilrechtliche Folgen: Neben der strafrechtlichen Sanktion erheben die Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE), das derzeit bundesweit in der Regel 60 Euro beträgt. Dieses wird unabhängig vom Strafverfahren geltend gemacht. Bei wiederholtem Schwarzfahren kann auch ein Hausverbot für die Verkehrsmittel des betreffenden Unternehmens ausgesprochen werden.
Bewährung: Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Schwarzfahren kommt eine Bewährungsstrafe vor allem dann in Betracht, wenn der Täter erstmals eine Freiheitsstrafe erhält und eine günstige Sozialprognose vorliegt. Bei vielfachen Vorverurteilungen wird die Bewährung in der Regel versagt.
Typische Verteidigungsstrategien
Strafantragerfordernis und fehlendes öffentliches Interesse: Das Erschleichen von Leistungen ist nach § 265a Abs. 3 StGB ein relatives Antragsdelikt. Die Verfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten – also des Verkehrsunternehmens – voraus. Die Verteidigung sollte prüfen, ob ein wirksamer und fristgerechter Strafantrag vorliegt. Liegt kein Strafantrag vor und verneint die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse, muss das Verfahren eingestellt werden.
Fehlen des Erschleichens: In der juristischen Literatur wird das Merkmal des Erschleichens restriktiv ausgelegt. Insbesondere wird argumentiert, dass bei offenen Verkehrssystemen ohne jede Zugangskontrolle kein Erschleichen vorliegen kann, da es an jedem Element der Heimlichkeit oder Täuschung fehlt. Obwohl die Rechtsprechung dieser Auffassung überwiegend nicht folgt, kann die Verteidigung dieses Argument gleichwohl vorbringen und auf eine Klärung durch den BGH drängen.
Fehlender Vorsatz: Wenn der Beschuldigte glaubhaft darlegen kann, dass ein gültiger Fahrschein vorhanden war (z. B. ein nicht entwertetes Ticket, ein in einer anderen Tasche vergessenes Abo-Ticket) oder dass irrtümlich davon ausgegangen wurde, einen gültigen Fahrschein zu besitzen, fehlt der Vorsatz. Auch die irrtümliche Annahme, im Tarifgebiet des gelösten Tickets zu fahren, kann den Vorsatz entfallen lassen.
Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO: Bei Ersttätern oder bei geringfügigen Verstößen kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden – entweder wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts und ein Geständnis können die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zur Einstellung erhöhen.
Verfassungsrechtliche Argumentation: Die Verteidigung kann die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm in Frage stellen. Es wird argumentiert, dass die Bestrafung des Schwarzfahrens mit Freiheitsstrafe – insbesondere bei sozialschwachen Personen, die sich keinen Fahrschein leisten können – gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt und eine Ordnungswidrigkeit als Sanktion ausreichend wäre. Diese Argumentation wurde bisher von den Gerichten nicht geteilt, kann aber als Verteidigungsstrategie sinnvoll sein.
Bei einem Vorwurf des Erschleichens von Leistungen kann eine professionelle Verteidigung oft eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen. Rechtsanwalt Bafteh und BAFTEH Strafverteidigung in Bonn beraten und verteidigen in allen Fällen des § 265a StGB und prüfen jeden Fall auf individuelle Verteidigungsansätze.
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