Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) – Strafverteidigung in Bonn

Einleitung

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist eine der am häufigsten verfolgten Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) stellt den Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis oder Verschreibung unter Strafe. Die Vorschrift erfasst jede Form des tatsächlichen Besitzes – vom Eigenkonsum kleinster Mengen bis hin zu größeren Vorräten. Jährlich werden in Deutschland weit über 200.000 Verfahren wegen Verstößen gegen das BtMG eingeleitet, wobei der Besitz zum Eigenkonsum den Großteil der Fälle ausmacht.

Eine grundlegende Veränderung der Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 ergeben. Seitdem ist der Besitz von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert worden. Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm im privaten Bereich besitzen. Auch der private Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro Person ist erlaubt. Der Besitz von Mengen oberhalb dieser Grenzen sowie der Besitz von Cannabis durch Minderjährige bleiben strafbar, werden aber nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach dem KCanG verfolgt. Für alle anderen Betäubungsmittel – insbesondere Amphetamine, MDMA/Ecstasy, Kokain, Heroin, LSD und synthetische Drogen – gelten die Regelungen des BtMG unverändert fort.

Die strafrechtlichen Konsequenzen eines Betäubungsmittelbesitzes hängen wesentlich von der Art und Menge des Betäubungsmittels, den Begleitumständen und den Vorstrafen des Betroffenen ab. Der Strafrahmen des § 29 BtMG reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen und bei Handeltreiben sogar bis zu fünfzehn Jahren. Eine spezialisierte Verteidigung ist daher in jedem Fall dringend anzuraten.

Gesetzestext

§ 29 BtMG – Straftaten (Auszug)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

[…]

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

[…]

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,

2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6, 7, 10, 11 oder 13 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 6a, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

§ 31a BtMG – Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Anlage I enthält nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z. B. Heroin, LSD, MDMA, Psilocybin), Anlage II verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, und Anlage III verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z. B. Morphin, Codein, bestimmte Benzodiazepine). Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis nicht mehr in den Anlagen des BtMG aufgeführt und unterfällt stattdessen dem KCanG. Auch sogenannte Neue Psychoaktive Stoffe (NPS) können unter das BtMG oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen, je nachdem, ob sie in den Anlagen des BtMG aufgeführt sind.

Besitz

Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinne ist die tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel. Dies umfasst nicht nur das körperliche Beisichführen, sondern auch die Verfügungsgewalt über an einem anderen Ort aufbewahrte Betäubungsmittel – etwa in der Wohnung, im Auto, in einem Schließfach oder bei einem Dritten, der die Drogen verwahrt. Auch der Mitbesitz – etwa wenn mehrere Personen gemeinsam über einen Drogenvorrat verfügen – erfüllt den Tatbestand. Der Besitz setzt ein Bewusstsein der Sachherrschaft voraus – wer nicht weiß, dass sich Betäubungsmittel in seinem Besitz befinden (etwa weil sie ihm ohne sein Wissen untergeschoben wurden), besitzt sie nicht im strafrechtlichen Sinne. Vom Besitz zu unterscheiden ist der bloße Konsum: Der Konsum von Betäubungsmitteln als solcher ist nicht strafbar, da das BtMG kein Konsumverbot enthält. Allerdings setzt der Konsum in der Regel einen vorherigen Besitz voraus.

Ohne Erlaubnis oder Verschreibung

Der Besitz ist nur strafbar, wenn keine Erlaubnis nach § 3 BtMG oder keine ärztliche Verschreibung vorliegt. Wer ein Betäubungsmittel auf ärztliche Verschreibung besitzt – etwa Morphin als Schmerzmittel oder Methadon im Rahmen einer Substitutionstherapie –, handelt nicht tatbestandsmäßig. Auch Apotheker, Ärzte und andere Berufsgruppen, die eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln besitzen, sind nicht erfasst. Die Erlaubnis muss allerdings den konkreten Besitz decken – wer über seine ärztliche Verschreibung hinaus zusätzliche Betäubungsmittel besitzt, macht sich strafbar.

Geringe Menge (§ 29 Abs. 5 BtMG / § 31a BtMG)

Der Begriff der „geringen Menge“ ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung. Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht bei Besitz zum Eigenverbrauch in geringer Menge von Strafe absehen. Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen sogar von der Verfolgung absehen. Die Grenzwerte für die „geringe Menge“ variieren je nach Bundesland und Betäubungsmittel. Bei Cannabis galt bis zur Legalisierung ein Richtwert von 6 bis 15 Gramm (je nach Bundesland). Bei Amphetamin wird die Grenze häufig bei 10 Gramm Bruttomenge oder ca. 1 Gramm Wirkstoff angesetzt, bei Kokain bei ca. 5 Gramm Bruttomenge, bei Heroin bei ca. 1 Gramm Bruttomenge und bei MDMA bei ca. 3 Konsumeinheiten. Diese Werte sind Orientierungshilfen und keine starren Grenzen.

Vorsatz

Der Besitz von Betäubungsmitteln erfordert Vorsatz. Der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es sich bei der Substanz um ein Betäubungsmittel handelt und dass er die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt. Bei einem Irrtum über die Betäubungsmitteleigenschaft – etwa wenn der Täter glaubt, legale Kräuter zu besitzen – fehlt der Vorsatz. Auch ein Irrtum über die Menge kann relevant sein, wenn die tatsächliche Menge eine qualifizierte Strafbarkeit begründet.

Typische Begehungsweisen

Besitz zum Eigenkonsum: Die mit Abstand häufigste Konstellation ist der Besitz kleiner Mengen von Betäubungsmitteln zum persönlichen Gebrauch. Dies umfasst das Mitführen von Drogen am Körper, in der Tasche oder im Fahrzeug sowie die Aufbewahrung in der eigenen Wohnung. Der Besitz wird typischerweise bei Personenkontrollen, Verkehrskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen oder im Rahmen der Ermittlung anderer Straftaten entdeckt.

Besitz im Rahmen des Erwerbs: Der Erwerb von Betäubungsmitteln – sei es auf der Straße, in der Drogenszene, von Bekannten oder über das Internet (Darknet-Marktplätze) – geht notwendigerweise mit einem Besitz einher. In diesen Fällen werden häufig sowohl der Erwerb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) als auch der Besitz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) verfolgt, wobei der Besitz als Auffangtatbestand hinter den Erwerb zurücktritt.

Besitz größerer Mengen – Verdacht des Handeltreibens: Bei Besitz von Mengen, die den Eigenbedarf offensichtlich übersteigen, besteht der Verdacht des Handeltreibens, das nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit der gleichen Strafe, bei gewerbsmäßiger Begehung nach § 29 Abs. 3 BtMG jedoch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Indizien für Handeltreiben sind: Besitz von Feinwaagen, Verpackungsmaterial, größere Geldbeträge, Dealer-Handys mit einschlägigen Nachrichten und die Portionierung in Verkaufseinheiten.

Besitz von Cannabis über den KCanG-Grenzen: Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz von Cannabis bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm im privaten Bereich legal. Wer diese Grenzen überschreitet, macht sich nach dem KCanG strafbar. Für den Besitz von 25 bis 30 Gramm im öffentlichen Raum oder 50 bis 60 Gramm im privaten Bereich sieht das KCanG Ordnungswidrigkeitentatbestände vor.

Aufbewahrung für Dritte: Auch wer Betäubungsmittel für andere Personen aufbewahrt – etwa als Gefälligkeit für einen Freund –, besitzt diese im strafrechtlichen Sinne und macht sich strafbar. Zudem kann in diesen Fällen eine Beihilfe zum Handeltreiben in Betracht kommen, wenn die Aufbewahrung der Absatzförderung dient.

Strafmaß

Grundtatbestand (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum und fehlenden Vorstrafen wird das Verfahren in der Regel nach § 31a BtMG eingestellt oder es wird eine niedrige Geldstrafe verhängt. Bei größeren Mengen oder bei Vorstrafen im BtMG-Bereich steigt die Strafe entsprechend an.

Absehen von der Verfolgung (§ 31a BtMG): Bei Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch sehen alle Bundesländer Richtlinien vor, nach denen die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen kann. Die Einstellungspraxis variiert je nach Bundesland, Betäubungsmittelart und individuellen Umständen. In Nordrhein-Westfalen wird bei erstmaligem Besitz von Cannabis unter der Grenze des KCanG (also heute nur noch bei harten Drogen relevant) oder bei geringen Mengen anderer Betäubungsmittel häufig eine Einstellung nach § 31a BtMG erreicht.

Besonders schwere Fälle (§ 29 Abs. 3 BtMG): Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Dieser Qualifikationstatbestand betrifft zwar primär den Handel, kann aber indirekt auch beim Besitz relevant werden, wenn die Besitzmenge den Verdacht des gewerbsmäßigen Handelns begründet.

Nicht geringe Menge (§ 29a BtMG): Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besitzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge sind durch die Rechtsprechung des BGH festgelegt: bei Amphetamin 10 Gramm Wirkstoffgehalt, bei Kokain 5 Gramm Wirkstoffgehalt, bei Heroin 1,5 Gramm Wirkstoffgehalt, bei MDMA 30 Gramm Wirkstoffgehalt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Nebenfolgen: Neben der Strafe droht die Einziehung der Betäubungsmittel sowie aller Gegenstände, die zur Begehung der Tat verwendet wurden oder bestimmt waren. Auch die Einziehung des Tatertrags und die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB kommen in Betracht. Führerscheinrechtlich kann eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die eine MPU anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen kann – auch wenn die Tat keinen Bezug zum Straßenverkehr hatte. Eine Bewährungsstrafe ist bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich.

Typische Verteidigungsstrategien

Einstellung nach § 31a BtMG: Die wichtigste Verteidigungsstrategie bei Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch ist die Anregung einer Einstellung nach § 31a BtMG. Die Verteidigung muss darlegen, dass die Menge gering war, der Besitz ausschließlich dem Eigenverbrauch diente, keine Fremdgefährdung vorlag und die Schuld als gering anzusehen ist. Fehlende Vorstrafen im BtMG-Bereich erhöhen die Einstellungschancen erheblich.

Anfechtung der Durchsuchung und Beschlagnahme: Die Beweismittel in BtMG-Verfahren werden häufig durch Wohnungsdurchsuchungen oder Personenkontrollen erlangt. Fehler bei der Anordnung oder Durchführung der Durchsuchung – etwa ein fehlender oder mangelhaft begründeter Durchsuchungsbeschluss, die Durchsuchung ohne Beschluss außerhalb der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 StPO oder eine übermäßige Durchsuchung – können zu Beweisverwertungsverboten führen.

Bestreiten des Besitzes: Wenn der Beschuldigte glaubhaft darlegen kann, dass die Betäubungsmittel nicht in seinem Besitz waren – etwa weil sie einem Mitbewohner gehörten, weil sie ohne sein Wissen in seiner Wohnung deponiert wurden oder weil mehrere Personen Zugang zu dem Aufbewahrungsort hatten –, kann der Besitz nicht nachgewiesen werden. Insbesondere in Wohngemeinschaften und bei gemeinsamer Fahrzeugnutzung ist die individuelle Zuordnung oft problematisch.

Fehlender Vorsatz: Wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt – etwa weil die Substanz als legales Produkt deklariert war oder weil ihm die Drogen ohne sein Wissen untergeschoben wurden –, fehlt der Vorsatz. Auch die irrtümliche Annahme, dass die Substanz seit der Cannabislegalisierung legal ist (Verbotsirrtum), kann relevant sein.

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG): Betäubungsmittelabhängige Täter können nach § 35 BtMG die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie beantragen. Wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt wurde und die Tat auf die Abhängigkeit zurückzuführen ist, kann die Vollstreckung der Strafe zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte eine Therapie antritt. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie wird die Strafe erlassen.

Cannabislegalisierung als Verteidigungsargument: Seit der Teillegalisierung von Cannabis am 1. April 2024 ist bei allen laufenden Verfahren zu prüfen, ob die vorgeworfene Tat nach neuer Rechtslage noch strafbar ist. Altfälle, die nach dem KCanG straffrei wären, sind nach § 2 Abs. 3 StGB (Meistbegünstigungsprinzip) nach dem milderen neuen Recht zu beurteilen. Viele Verfahren wegen Cannabisbesitzes konnten dadurch eingestellt oder mit milderen Strafen abgeschlossen werden.

Bei einem Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung. Rechtsanwalt Bafteh und BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei BtMG-Verfahren und kennen die aktuelle Rechtslage nach der Cannabislegalisierung genau.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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