Der Brief vom Gericht kündigt die „Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung“ an – und plötzlich steht die ausgesetzte Freiheitsstrafe wieder im Raum. Ein drohender Bewährungswiderruf ist eine der zeitkritischsten Situationen der Strafvollstreckung: Zwischen Anhörung und Beschluss liegen oft nur Wochen. Wer jetzt strukturiert reagiert, kann den Widerruf in vielen Fällen abwenden. Wir vertreten Sie vor den Bonner Gerichten und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn.

Wann die Bewährung widerrufen werden kann – § 56f StGB

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung künftiger Straffreiheit nicht erfüllt hat, wenn er gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen verstößt oder sich der Aufsicht des Bewährungshelfers entzieht. Wichtig: Keiner dieser Gründe führt automatisch zum Widerruf. Das Gesetz verlangt eine Prognoseentscheidung – und § 56f Abs. 2 StGB stellt mildere Mittel ausdrücklich zur Verfügung. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Die Anhörung nutzen – nicht verstreichen lassen

Vor dem Widerruf muss das Gericht Sie anhören. Diese Anhörung ist keine Formalie, sondern Ihre wichtigste Gelegenheit: Hier können Stellungnahme, Belege und Anträge den Ausgang drehen. Wir tragen vor, was für Sie spricht – stabilisierte Lebensverhältnisse, Arbeit, Therapie, nachgeholte Auflagen, Wiedergutmachung – und beantragen, statt des Widerrufs mildere Maßnahmen anzuordnen. Wer auf das Anhörungsschreiben nicht reagiert, überlässt die Entscheidung der Aktenlage.

Alternativen zum Widerruf: Auflagen und Verlängerung

Statt zu widerrufen kann das Gericht weitere Auflagen oder Weisungen erteilen, die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer anordnen oder verlängern – oder die Bewährungs- bzw. Unterstellungszeit verlängern, bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Zeit. In der Praxis sind diese Wege oft erreichbar, wenn der Verstoß erklärbar ist und die Gesamtentwicklung positiv bleibt. Unsere Aufgabe ist, dem Gericht diese Alternative so konkret und belegt vorzulegen, dass sie näher liegt als der Widerruf.

Neue Straftat in der Bewährungszeit

Der häufigste Widerrufsgrund ist eine neue Verurteilung. Aber auch hier gilt: Eine Anzeige oder ein laufendes Ermittlungsverfahren genügt für den Widerruf grundsätzlich nicht – erforderlich ist in aller Regel eine rechtskräftige Verurteilung oder zumindest ein glaubhaftes Geständnis. Deshalb gehören beide Verfahren in eine Hand: Die Verteidigung im neuen Verfahren wird so geführt, dass sie den Bewährungswiderruf im Blick behält – etwa durch das Hinwirken auf Einstellung oder auf eine Sanktion, die die Prognose nicht zerstört. Lassen Sie sich früh beraten, bevor im neuen Verfahren Fakten geschaffen werden.

Eilverteidigung vor der Strafvollstreckungskammer

Zuständig ist je nach Konstellation das Gericht des ersten Rechtszugs oder die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn. Gegen den Widerrufsbeschluss ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche statthaft (§ 453 Abs. 2 StPO, § 311 StPO) – eine Frist, die keinen Aufschub duldet. Wir übernehmen Widerrufsverfahren auch kurzfristig, beschaffen die Vollstreckungsakte und legen, wo nötig, fristwahrend Beschwerde ein.

Häufige Fragen

Reicht eine bloße Anzeige für den Widerruf?

Grundsätzlich nein. Für den Widerruf wegen einer neuen Tat verlangt die Rechtsprechung regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung oder ein qualifiziertes Geständnis; die Unschuldsvermutung gilt auch im Vollstreckungsverfahren. Ein laufendes Ermittlungsverfahren allein trägt den Widerruf in aller Regel nicht – wir widersprechen entsprechenden Beschlüssen.

Was passiert mit der Reststrafe, wenn widerrufen wird?

Mit dem Widerruf ist die ausgesetzte Freiheitsstrafe zu verbüßen; erbrachte Auflagen werden nicht erstattet, können aber angerechnet werden. Auch dann bleibt Spielraum: Nach Verbüßung der Hälfte bzw. zwei Dritteln kommt eine Reststrafenaussetzung in Betracht, und gegen den Beschluss selbst läuft die sofortige Beschwerde.

Kann ich den Termin bei meinem Bewährungshelfer einfach nachholen?

Versäumte Termine oder Auflagen sollten Sie umgehend und belegbar nachholen – das allein heilt einen „gröblichen“ Verstoß zwar nicht automatisch, ist aber das stärkste Argument in der Anhörung. Sprechen Sie mit uns, bevor Sie gegenüber Gericht oder Bewährungshilfe Erklärungen abgeben.

Anhörungsschreiben erhalten? Die Frist läuft.

Nennen Sie uns die gesetzte Stellungnahmefrist – wir reagieren sofort: 0228 504 463 36, rund um die Uhr erreichbar. Übersicht: Strafvollstreckung.