Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 StGB ermöglicht eine vorzeitige Entlassung aus der Haft. Sie ist einer der wichtigsten Hebel in der Strafvollstreckung – und gut vorbereitet oft erreichbar.

Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung

Nach § 57 Abs. 1 StGB kann der Strafrest nach Verbüßung von zwei Dritteln (mindestens zwei Monate) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Unter den engeren Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB kommt bereits die Aussetzung nach der Hälfte in Betracht – etwa bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren oder bei Vorliegen besonderer Umstände.

Die Sozialprognose im Mittelpunkt

Entscheidend ist die Prognose künftig straffreien Verhaltens. Berücksichtigt werden Persönlichkeit und Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die zu erwartenden Wirkungen der Aussetzung. Eine gesicherte Entlassungsperspektive – Wohnung, Arbeit, gegebenenfalls Therapie – stärkt den Antrag erheblich.

Ablauf und unsere Begleitung

Über die Aussetzung entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung; Justizvollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft geben Stellungnahmen ab. Wir bereiten den Antrag fundiert vor, arbeiten die günstige Prognose heraus und vertreten Sie im Verfahren, damit kein Aussetzungszeitpunkt ungenutzt verstreicht.

Sie möchten eine vorzeitige Entlassung prüfen lassen? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Ihren Fall.

Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

← Zurück zur Übersicht Strafvollstreckung