Fristen: Einlegung binnen einer Woche ab Urteilsverkündung (§ 341 StPO), Begründung binnen eines Monats ab Zustellung der Urteilsgründe (§ 345 StPO). Beide Fristen sind unverlängerbar. Sofortkontakt: 0228 504 463 36.

Die Revision ist kein „zweiter Versuch“, sondern eine Rechtskontrolle: Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht – materiell oder im Verfahren. Wer hier gewinnt, kippt das Urteil ganz oder teilweise; die Sache wird dann meist zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. Revisionen verlangen eine andere Arbeitsweise als die Tatsacheninstanz: Protokollanalyse, Rügenpräzision, Fristenregime. Wir führen Revisionen gegen Urteile der Bonner Gerichte zum OLG Köln und zum Bundesgerichtshof – auch als Zweitverteidiger nach der Instanz.

Wochenfrist und Begründungsfrist

Die Revision wird binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt; begründet werden muss sie binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils, durch eine von einem Verteidiger unterzeichnete Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO). Die Begründungsfrist ist die eigentliche Arbeitsphase: Hier entscheidet sich anhand von Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll, welche Rügen tragen. Verfahrensrügen müssen die zugrunde liegenden Tatsachen vollständig und aus sich heraus verständlich vortragen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) – die häufigste Fehlerquelle unzulässiger Revisionen.

Sachrüge und Verfahrensrüge

Mit der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechts beanstandet: lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung, fehlerhafte Subsumtion, Strafzumessungsfehler. Sie ist formlos zu erheben und zwingt das Revisionsgericht zur Vollprüfung der Urteilsgründe. Die Verfahrensrüge greift Verstöße gegen Verfahrensrecht an – verletzte Aufklärungspflicht, fehlerhaft abgelehnte Beweisanträge, Besetzungsfehler, Verstöße gegen § 261 StPO oder die Mitteilungspflichten bei Verständigungen (§ 243 Abs. 4 StPO). In der Praxis kombinieren wir beide: Die Sachrüge sichert die Vollkontrolle, gezielte Verfahrensrügen setzen die Hebel.

Revision zum OLG Köln oder zum BGH

Der Rechtsweg hängt vom Ausgangsgericht ab: Gegen Berufungsurteile des Landgerichts und – als Sprungrevision – gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet das Oberlandesgericht Köln. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Bonn (Schwurgericht, große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer) führt die Revision direkt zum Bundesgerichtshof. Die Anforderungen an Form und Tiefe der Begründung sind in beiden Konstellationen hoch; die Erfolgsaussichten hängen wesentlich von der Qualität der Rügen ab.

Was die Revision nicht prüft

Das Revisionsgericht erhebt keine Beweise, hört keine Zeugen und ersetzt die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene. „Der Zeuge hat gelogen“ ist kein Revisionsgrund – wohl aber, dass das Urteil die Aussage widersprüchlich würdigt oder Erörterungspflichten verletzt. Neue Tatsachen und Beweismittel gehören nicht in die Revision; für sie gibt es nach Rechtskraft allenfalls die Wiederaufnahme (§ 359 StPO). Diese Grenze ehrlich zu benennen gehört zur seriösen Revisionsberatung.

Erfolgsaussichten ehrlich eingeordnet

Statistisch führt nur ein kleiner Teil der Revisionen zur Aufhebung – viele scheitern aber an handwerklichen Mängeln, nicht am Fehlen von Fehlern. Realistische Ziele sind die Aufhebung im Strafausspruch (häufigster Erfolg), die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung oder die Schubwirkung für eine spätere Verständigung. Wir sagen Ihnen nach Prüfung von Urteil und Protokoll konkret, welche Rügen Substanz haben – und raten ab, wo die Revision nur Kosten produziert. Keine Erfolgsversprechen, sondern eine belastbare Einschätzung.

Verteidigerwechsel nach der Instanz

Für die Revision den Verteidiger zu wechseln ist üblich und oft sinnvoll: Der Revisionsverteidiger blickt ohne Betriebsblindheit auf Verfahren und Urteil – und kann Verfahrensfehler rügen, die in der Instanz selbst entstanden sind. Wir übernehmen Revisionsmandate auch kurzfristig nach Verkündung und arbeiten, wo gewünscht, mit dem Instanzverteidiger zusammen. Nach Rechtskraft begleiten wir die Strafvollstreckung.

Häufige Fragen

Welches Kostenrisiko hat die Revision?

Bei Verwerfung tragen Sie die Verfahrenskosten und die eigenen Anwaltskosten; diese besprechen wir vorab transparent (RVG oder Vereinbarung). Dem steht gegenüber: Schon die Aufhebung nur im Strafausspruch kann Bewährung statt Haft bedeuten. Die Abwägung treffen wir gemeinsam nach der Urteilsprüfung.

Kann ich neue Beweise einbringen?

Nein – die Revision ist reine Rechtskontrolle. Neue Tatsachen oder Beweismittel können nur ausnahmsweise im Wiederaufnahmeverfahren nach Rechtskraft geltend gemacht werden. Tauchen neue Beweise noch vor Rechtskraft auf, prüfen wir, ob die Berufung (sofern noch wählbar) der bessere Weg ist – siehe Berufung gegen ein Strafurteil.

Wie lange dauert das Revisionsverfahren?

Vom Eingang der Begründung bis zur Entscheidung vergehen je nach Gericht und Komplexität typischerweise mehrere Monate bis über ein Jahr. Viele Revisionen werden im Beschlusswege entschieden (§ 349 StPO); eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht ist die Ausnahme. Während des Verfahrens ist das Urteil nicht rechtskräftig und wird nicht vollstreckt.

Urteil prüfen lassen – bevor die Wochenfrist endet.

Wir legen fristwahrend ein und prüfen dann in Ruhe: 0228 504 463 36 oder Kontaktformular. Hintergrund: Das Strafurteil – Aufbau, Rechtsmittel, Rechtskraft