Einleitung
Nachstellung, im allgemeinen Sprachgebrauch als Stalking bezeichnet, ist seit 2007 in § 238 StGB als eigenständiger Straftatbestand normiert. Der Gesetzgeber hat damit auf die zunehmende gesellschaftliche Wahrnehmung eines Phänomens reagiert, das für die Betroffenen mit erheblichen psychischen Belastungen und Einschränkungen der persönlichen Lebensführung verbunden ist. Die Vorschrift wurde im Jahr 2017 grundlegend reformiert: Aus einem Erfolgsdelikt wurde ein sogenanntes Eignungsdelikt, bei dem es nicht mehr darauf ankommt, ob das Opfer sein Verhalten tatsächlich geändert hat, sondern ob die Handlung des Täters geeignet war, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.
In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen strafbarer Nachstellung und sozialadäquatem Verhalten oftmals schwierig. Nicht jeder Versuch der Kontaktaufnahme nach einer gescheiterten Beziehung erfüllt den Tatbestand. Vielmehr verlangt das Gesetz ein beharrliches, also wiederholtes und nachhaltiges Handeln, das über das sozial noch hinnehmbare Maà hinausgeht. Die Bandbreite der Fallkonstellationen reicht von exzessiven Kontaktversuchen über das Auflauern an Wohn- oder Arbeitsorten bis hin zu schwerwiegenden Bedrohungsszenarien unter Einsatz digitaler Kommunikationsmittel â dem sogenannten Cyberstalking.
Für Beschuldigte ist eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung von besonderer Bedeutung, da bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung erhebliche Auswirkungen haben kann â etwa in Form von Kontakt- und Näherungsverboten nach dem Gewaltschutzgesetz, die das tägliche Leben massiv einschränken können. Der folgende Beitrag analysiert die Voraussetzungen des § 238 StGB, erläutert die einzelnen Tatmodalitäten und zeigt Verteidigungsansätze auf.
Gesetzestext
§ 238 StGB â Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5. zulasten dieser Person eine andere rechtswidrige Tat begeht oder
6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Ãffentlichkeit zugänglich macht.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 5 und 6 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Nachstellen
Der Begriff des Nachstellens beschreibt ein Verhalten, bei dem der Täter wiederholt und gezielt Handlungen vornimmt, die auf eine bestimmte Person gerichtet sind und deren Privat- oder Lebenssphäre beeinträchtigen. Das Nachstellen setzt eine gewisse Beharrlichkeit voraus: Einzelne, isolierte Handlungen genügen in der Regel nicht. Vielmehr muss ein Verhaltensmuster erkennbar sein, das sich durch Wiederholung und Nachhaltigkeit auszeichnet. Die Rechtsprechung verlangt mindestens zwei Handlungen derselben oder verschiedener Tatmodalitäten, wobei im Einzelfall auch bereits zwei intensive Vorfälle ausreichen können.
Unbefugt
Die Nachstellung muss unbefugt erfolgen. Dieses Merkmal dient als Korrektiv, um sozialadäquates Verhalten aus dem Tatbestand auszuschlieÃen. Befugt ist eine Kontaktaufnahme beispielsweise dann, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt â etwa im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung, eines Mietverhältnisses oder beruflicher Angelegenheiten. Auch das gelegentliche Versuchen einer Kontaktaufnahme nach einer Trennung ist nicht per se unbefugt, solange es sich im Rahmen des sozial Ãblichen hält und nicht beharrlich fortgesetzt wird, nachdem der andere seinen entgegenstehenden Willen klargemacht hat.
Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
Seit der Reform von 2017 ist § 238 StGB als Eignungsdelikt ausgestaltet. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass das Opfer tatsächlich sein Verhalten geändert hat â etwa durch einen Umzug, einen Arbeitsplatzwechsel oder den Abbruch sozialer Kontakte. Ausreichend ist vielmehr, dass das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung herbeizuführen. MaÃstab ist dabei ein durchschnittlicher Betroffener in der konkreten Situation. BloÃe Belästigungen oder Unannehmlichkeiten genügen nicht; die potenzielle Beeinträchtigung muss nicht unerheblich sein, also ein gewisses Gewicht haben.
Die einzelnen Tathandlungen (Nr. 1â6)
Nr. 1 â Aufsuchen der räumlichen Nähe
Hierunter fällt das wiederholte Erscheinen an Orten, an denen sich das Opfer regelmäÃig aufhält: vor der Wohnung, am Arbeitsplatz, an der Schule der Kinder oder an Freizeitorten. Nicht erforderlich ist ein direkter Kontakt; bereits das erkennbare Präsentsein in unmittelbarer Nähe genügt, wenn es geeignet ist, beim Opfer ein Gefühl der Beobachtung und Bedrängung auszulösen. Auch das Verfolgen des Opfers im StraÃenverkehr oder das wiederholte Vorbeifahren an dessen Wohnung kann unter diese Tatmodalität fallen.
Nr. 2 â Kontaktversuche über Kommunikationsmittel
Diese Variante erfasst sämtliche Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel â also Telefonanrufe, SMS, E-Mails, Nachrichten über Messenger-Dienste (WhatsApp, Telegram etc.), Kontaktversuche über soziale Medien sowie Briefe und sonstige schriftliche Mitteilungen. Es genügt der Versuch der Kontaktherstellung; ob das Opfer die Nachrichten tatsächlich liest oder die Anrufe annimmt, ist unerheblich. Auch die Kontaktaufnahme über Dritte â etwa über gemeinsame Bekannte â ist erfasst.
Nr. 3 â Missbrauch personenbezogener Daten
Diese seit 2017 eingefügte Tatmodalität betrifft das sogenannte Identitätsmissbrauchsstalking. Der Täter nutzt personenbezogene Daten des Opfers â Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse â um in dessen Namen Bestellungen aufzugeben oder Dritte zu veranlassen, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. Typische Fälle sind das Bestellen von Waren auf den Namen des Opfers an dessen Adresse, das Schalten von Kontaktanzeigen mit den Daten des Opfers oder das Anmelden des Opfers bei verschiedenen Diensten, sodass dieses mit ungewollten Kontakten überschwemmt wird.
Nr. 4 â Bedrohung
Die Bedrohungsvariante erfasst Drohungen mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit â nicht nur gegenüber dem Opfer selbst, sondern auch gegenüber dessen Angehörigen oder nahestehenden Personen. Die Drohung muss ernst gemeint sein oder vom Opfer zumindest als ernsthaft empfunden werden können. Konkludente Drohungen â etwa das Zeigen von Waffen oder das Hinterlassen entsprechender Symbole â können ebenfalls ausreichen.
Nr. 5 â Sonstige rechtswidrige Taten
Als Auffangtatbestand erfasst Nr. 5 alle sonstigen rechtswidrigen Handlungen zulasten des Opfers, die nicht bereits von den übrigen Tatmodalitäten erfasst werden â etwa Sachbeschädigungen am Eigentum des Opfers, Hausfriedensbruch, das Manipulieren des Fahrzeugs oder das Verunglimpfen des Opfers gegenüber Dritten.
Nr. 6 â Verbreitung von Abbildungen
Die ebenfalls 2017 eingefügte Nr. 6 betrifft das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen von Abbildungen des Opfers, seiner Angehörigen oder ihm nahestehender Personen. Dies umfasst insbesondere das unerlaubte Veröffentlichen von Fotos oder Videos in sozialen Netzwerken â häufig als Mittel der Einschüchterung, Demütigung oder als sogenanntes Revenge-Pornografie-Stalking.
Typische Begehungsweisen
Ex-Partner-Stalking: Die mit Abstand häufigste Form der Nachstellung findet im Kontext gescheiterter Beziehungen statt. Der ehemalige Partner akzeptiert die Trennung nicht und versucht durch ständige Kontaktversuche, Auflauern und Drohungen, die Beziehung fortzusetzen oder den ehemaligen Partner zu kontrollieren.
Cyberstalking: Zunehmend verlagert sich Nachstellungsverhalten in den digitalen Raum. Exzessive Nachrichten über soziale Medien, das Anlegen von Fake-Profilen, um das Opfer zu überwachen, oder das Veröffentlichen intimer Informationen im Internet sind typische Erscheinungsformen.
Stalking am Arbeitsplatz: Das wiederholte Erscheinen am Arbeitsplatz des Opfers, das Zusenden von Blumen oder Geschenken dorthin oder die Kontaktaufnahme über Kollegen können den Tatbestand erfüllen, wenn sie beharrlich und gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgen.
Identitätsmissbrauch: Der Täter bestellt unter dem Namen des Opfers Waren, meldet es bei Dating-Portalen an oder gibt dessen Kontaktdaten an Dritte weiter, sodass das Opfer mit ungewollten Kontakten und Lieferungen überschwemmt wird.
Nachstellung durch Dritte: In manchen Fällen bedient sich der Täter anderer Personen, um indirekt Kontakt zum Opfer herzustellen oder Informationen über dessen Aufenthaltsort zu erlangen.
StrafmaÃ
Grundtatbestand (§ 238 Abs. 1 StGB): Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern und weniger schweren Fällen werden in der Praxis häufig Geldstrafen oder kurze Freiheitsstrafen mit Bewährung verhängt, oft verbunden mit Auflagen wie einem Kontaktverbot.
Besonders schwere Fälle (§ 238 Abs. 2 StGB): In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat über einen langen Zeitraum begangen wird, besonders intensive oder aggressive Handlungen vorgenommen werden oder das Opfer in besonderer Weise in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird.
Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB): Verursacht der Täter durch die Nachstellung den Tod des Opfers, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person â etwa durch einen Suizid des Opfers infolge der Belastung â, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Nebenfolgen: Neben der Strafe können Kontakt- und Näherungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängt werden. Diese können bereits im Ermittlungsverfahren als einstweilige Anordnung ergehen. VerstöÃe gegen solche Anordnungen sind ihrerseits strafbar. Zudem kann das Gericht Bewährungsauflagen erteilen, die den Kontakt zum Opfer untersagen. In schweren Fällen ist auch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nach § 63 StGB möglich, wenn der Täter aufgrund einer psychischen Störung handelt.
Typische Verteidigungsstrategien
Bestreiten der Beharrlichkeit: Ein zentraler Verteidigungsansatz liegt in der Argumentation, dass die vorgeworfenen Handlungen nicht die erforderliche Beharrlichkeit aufweisen. Einzelne oder wenige Kontaktversuche erreichen die Schwelle der Nachstellung nicht. Entscheidend ist dabei die Gesamtwürdigung aller Umstände.
Sozialadäquanz des Verhaltens: In vielen Fällen lässt sich argumentieren, dass das Verhalten des Beschuldigten sozialadäquat war â etwa weil es im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte (z. B. Umgangsrechtskonflikte bei gemeinsamen Kindern) oder weil die Kontaktaufnahme gesellschaftlich üblich und nicht beharrlich war.
Fehlende Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung: Auch wenn ein wiederholtes Verhalten feststeht, kann eingewandt werden, dass dieses nicht geeignet war, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. BloÃe Belästigungen oder geringfügige Unannehmlichkeiten erfüllen den Tatbestand nicht.
Einverständnis des Opfers: Wenn das vermeintliche Opfer das Verhalten des Beschuldigten geduldet oder gar ermutigt hat, fehlt es an der Unbefugtheit der Nachstellung. Korrespondenz, die eine beidseitige Kommunikation belegt, kann diesen Verteidigungsansatz stützen.
Beweisprobleme: Nachstellungsvorwürfe basieren häufig auf den Angaben des vermeintlichen Opfers. Eine sorgfältige Analyse der Beweislage â Auswertung von Kommunikationsprotokollen, Zeugenaussagen, Standortdaten â kann Widersprüche aufdecken oder die Vorwürfe relativieren.
Frühzeitige Intervention und Kommunikation: In manchen Fällen kann eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht â etwa durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder die freiwillige Einhaltung von Kontaktverboten â zur Einstellung des Verfahrens oder zu einer milderen Strafe führen. Rechtsanwalt Bafteh und BAFTEH Strafverteidigung in Bonn beraten Betroffene umfassend zu den Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung gegen Nachstellungsvorwürfe und setzen sich für die bestmögliche Lösung ein.
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