Einleitung
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB zählt zu den praxisrelevantesten Straftaten im Bereich der sogenannten Widerstandsdelikte. Die Vorschrift schützt die rechtmäÃige Durchsetzung staatlicher Hoheitsakte durch Vollstreckungsbeamte und gleichgestellte Personen. In der täglichen Strafverfolgungspraxis bilden Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte den ganz überwiegenden Anwendungsfall, wobei die Bandbreite von passivem Widerstand bei einer Festnahme bis hin zu gewaltsamen Angriffen auf Einsatzkräfte reicht.
Die Zahl der Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Die Gründe hierfür werden in einer zunehmenden Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Autoritäten, aber auch in einer gestiegenen Anzeigebereitschaft der Polizeibeamten gesehen. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2017 mit dem 52. Gesetz zur Ãnderung des Strafgesetzbuchs den Schutz von Vollstreckungsbeamten weiter verstärkt und insbesondere den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB als eigenständigen Tatbestand mit erhöhtem Strafrahmen normiert.
Für Beschuldigte ist die Verteidigung gegen den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte besonders anspruchsvoll, da in der Praxis häufig Aussage gegen Aussage steht und die Angaben der Polizeibeamten von den Gerichten tendenziell als besonders glaubwürdig eingestuft werden. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und strategisch fundierte Verteidigung, die mögliche Schwachstellen in der Beweisführung aufdeckt.
Gesetzestext
§ 113 StGB â Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäÃig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäÃig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäÃig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Amtsträger oder Soldat der Bundeswehr
Taugliche Tatopfer sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie Soldaten der Bundeswehr. In der Praxis sind dies ganz überwiegend Polizeibeamte des Bundes und der Länder, aber auch Gerichtsvollzieher, Justizbeamte, Zollbeamte, Mitarbeiter der Ordnungsbehörden sowie Feuerwehrleute und Rettungssanitäter, soweit diese hoheitlich tätig werden. Entscheidend ist nicht die formale Stellung, sondern die konkrete Befugnis zur Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlung.
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
Der Amtsträger muss bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung handeln. Unter Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines staatlichen Willens zu verstehen, nicht jedes dienstliche Handeln. Typische Beispiele sind die Durchführung einer Festnahme, die Vollstreckung eines Haftbefehls, die Erteilung eines Platzverweises, die Durchsetzung einer Identitätsfeststellung, die Beschlagnahme von Gegenständen oder die Räumung einer Wohnung. Nicht erfasst sind bloÃe informatorische Befragungen oder präventive Streifenfahrten, bei denen noch keine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
Gewalt
Gewalt im Sinne des § 113 StGB ist jede körperliche Kraftentfaltung gegen den Vollstreckungsbeamten, die geeignet ist, dessen Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Im Unterschied zur allgemeinen Nötigung (§ 240 StGB) wird hier ein aktives Tun verlangt â rein passiver Widerstand, etwa das bloÃe Stehenbleiben oder Fallenlassen, genügt nach herrschender Meinung nicht. Allerdings kann das aktive LosreiÃen, Umsichschlagen, Festklammern an Gegenständen oder Gegendrücken gegen die Beamten als Gewalt gewertet werden. Die Rechtsprechung hat die Schwelle zur Gewaltanwendung in den letzten Jahren tendenziell abgesenkt.
Drohung mit Gewalt
Neben der tatsächlichen Gewaltanwendung genügt auch die Drohung mit Gewalt. Diese muss sich auf eine körperliche Einwirkung beziehen und für den Vollstreckungsbeamten als ernstlich empfunden werden können. Verbale Drohungen wie âWenn Sie mich anfassen, schlage ich zu“ oder konkludente Drohungen durch Einnehmen einer Kampfhaltung können ausreichen. BloÃe Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne Gewaltdrohung erfüllen dagegen den Tatbestand des § 113 StGB nicht â sie können allerdings den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen.
Widerstand leisten
Widerstand leistet, wer aktiv gegen die Vollstreckungshandlung vorgeht, um deren Durchführung zu verhindern oder zu erschweren. Es bedarf einer finalen Verknüpfung: Die Gewalt oder Drohung muss gerade darauf gerichtet sein, die konkrete Diensthandlung zu vereiteln. Rein passive Verweigerung â etwa das Verweigern des Aufstehens oder das Nicht-Herausgeben der Personalien â wird nicht von § 113 StGB erfasst, kann aber andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten begründen.
RechtmäÃigkeit der Diensthandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)
Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Erfordernis der RechtmäÃigkeit der Diensthandlung. Nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB ist die Tat nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäÃig ist. Für die Beurteilung der RechtmäÃigkeit kommt es nach herrschender Meinung auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Beamten, die Einhaltung wesentlicher Formvorschriften und das Fehlen offensichtlicher Ermessensfehler an. Dabei wird die RechtmäÃigkeit nach einem gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsrecht abgesenkten MaÃstab beurteilt: Nicht jeder Fehler führt zur Rechtswidrigkeit, sondern nur gravierende VerstöÃe.
Irrtum über die RechtmäÃigkeit (§ 113 Abs. 4 StGB)
Nimmt der Täter irrig an, die Diensthandlung sei rechtswidrig, obwohl sie tatsächlich rechtmäÃig ist, kann das Gericht die Strafe mildern oder bei geringer Schuld von Strafe absehen, sofern der Irrtum vermeidbar war. War der Irrtum unvermeidbar und war es dem Täter zudem nicht zumutbar, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, ist die Tat nicht strafbar. Diese Regelung hat erhebliche praktische Bedeutung bei emotional aufgeladenen Situationen, in denen der Beschuldigte die RechtmäÃigkeit einer PolizeimaÃnahme subjektiv nicht einschätzen konnte.
Typische Begehungsweisen
Widerstand bei Festnahmen: Die häufigste Fallkonstellation ist der Widerstand bei einer polizeilichen Festnahme. Der Beschuldigte wehrt sich gegen das Anlegen von Handfesseln, reiÃt sich los, schlägt um sich oder versucht zu fliehen. Häufig geschieht dies unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, was die Hemmschwelle senkt.
Widerstand bei Identitätsfeststellungen: Der Betroffene weigert sich, seine Personalien anzugeben, und leistet gegen die Durchsetzung der Identitätsfeststellung körperlichen Widerstand, indem er sich den Beamten entzieht oder aktiv gegen deren Zugriff vorgeht.
Widerstand bei häuslicher Gewalt: Im Rahmen von Einsätzen wegen häuslicher Gewalt richtet sich die Aggression des Beschuldigten häufig auch gegen die einschreitenden Polizeibeamten, insbesondere wenn eine Wegweisung oder ein Platzverweis durchgesetzt werden soll.
Widerstand bei Demonstrationen: Bei Versammlungen und Demonstrationen kann es zu Widerstandshandlungen kommen, wenn Polizeibeamte Platzverweise durchsetzen, Blockaden räumen oder einzelne Teilnehmer aus der Versammlung entfernen.
Widerstand im StraÃenverkehr: Alkoholisierte Autofahrer leisten nach Verkehrskontrollen Widerstand gegen die Anordnung einer Blutentnahme oder die vorläufige Sicherstellung des Fahrzeugs.
StrafmaÃ
Grundtatbestand (§ 113 Abs. 1 StGB): Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Ersttätern werden in der Praxis überwiegend Geldstrafen verhängt, deren Höhe sich nach den Umständen der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet. Typisch sind Geldstrafen zwischen 30 und 90 Tagessätzen.
Besonders schwere Fälle (§ 113 Abs. 2 StGB): In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Regelbeispiele sind das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die Herbeiführung einer Todesgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung sowie die gemeinschaftliche Tatbegehung. In diesen Fällen ist eine Freiheitsstrafe die Regel, wobei bei Ersttätern unter Umständen noch eine Bewährungsaussetzung möglich ist.
Abgrenzung zum tätlichen Angriff (§ 114 StGB): Seit der Reform 2017 wird der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB gesondert unter Strafe gestellt und ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Der tätliche Angriff geht über den Widerstand hinaus: Während Widerstand die Abwehr einer Vollstreckungshandlung betrifft, ist der tätliche Angriff eine aktive körperliche Attacke gegen den Beamten. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer trennscharf und bietet Verteidigungsansätze.
Nebenfolgen: Neben der Strafe kann eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erhebliche Nebenfolgen haben â insbesondere dienstrechtliche Konsequenzen für Beamte und Soldaten, den Verlust waffenrechtlicher Erlaubnisse oder negative Auswirkungen auf laufende Aufenthaltsverfahren bei ausländischen Beschuldigten.
Typische Verteidigungsstrategien
Rechtswidrigkeit der Diensthandlung: Der zentrale Verteidigungsansatz bei § 113 StGB ist die Prüfung der RechtmäÃigkeit der zugrundeliegenden Diensthandlung. War die PolizeimaÃnahme rechtswidrig â etwa weil kein Anlass für eine Festnahme bestand, die MaÃnahme unverhältnismäÃig war oder wesentliche Formvorschriften verletzt wurden â, scheidet eine Strafbarkeit nach § 113 StGB aus.
Bestreiten der Gewaltanwendung: In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage. Die Angaben der Polizeibeamten sind sorgfältig auf Widersprüche, Ãbertreibungen oder sachliche Fehler zu überprüfen. Videomaterial von Bodycams, Dashcams oder Zeugenhandys kann die Darstellung der Polizei widerlegen oder relativieren.
Kein aktiver Widerstand, sondern passive Verweigerung: Bloà passives Verhalten â etwa das Steifmachen des Körpers, das Nicht-Aufstehen oder das Festhalten an einem Gegenstand â kann als nicht tatbestandsmäÃig eingestuft werden, sofern keine aktive Kraftentfaltung gegen die Beamten vorlag.
Notwehr (§ 32 StGB): Wendet ein Polizeibeamter im Rahmen der Vollstreckungshandlung unverhältnismäÃige Gewalt an, kann sich der Beschuldigte unter Umständen auf Notwehr berufen. Voraussetzung ist ein rechtswidriger Angriff durch den Beamten â etwa exzessive Gewaltanwendung, die über das zur Durchsetzung der MaÃnahme Erforderliche hinausgeht.
Irrtum über die RechtmäÃigkeit: Wenn der Beschuldigte gutgläubig davon ausging, die PolizeimaÃnahme sei rechtswidrig, kann dies nach § 113 Abs. 4 StGB zur Strafmilderung oder Straffreiheit führen. Dieser Verteidigungsansatz ist besonders bei unübersichtlichen oder emotional aufgeladenen Situationen relevant.
Alkohol- oder drogenbedingte Schuldunbähigkeit: Da viele Widerstandshandlungen unter Alkoholeinfluss begangen werden, kann in Einzelfällen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder ausnahmsweise sogar Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorliegen, was zur Strafmilderung oder zum Freispruch führen kann. Rechtsanwalt Bafteh und BAFTEH Strafverteidigung in Bonn prüfen in jedem Einzelfall sorgfältig die RechtmäÃigkeit der polizeilichen MaÃnahme und entwickeln eine maÃgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
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