Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) – Verteidigung bei Strafverfahren in Bonn

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Deutschland. § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis unter Strafe. Betroffene riskieren nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Gerade weil die Konsequenzen erheblich sein können und ein Eintrag im Führungszeugnis droht, ist eine frühzeitige und kompetente Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung.

Gesetzliche Grundlage: § 21 StVG

§ 21 Abs. 1 StVG bestimmt: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“ Die Vorschrift erfasst mehrere Fallkonstellationen: das Fahren gänzlich ohne jemals eine Fahrerlaubnis erworben zu haben, das Fahren nach Entzug oder Verzicht auf die Fahrerlaubnis sowie das Fahren trotz eines bestehenden Fahrverbots. Auch das Fahren mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in Deutschland nicht anerkannt wird, kann den Tatbestand erfüllen. § 21 Abs. 2 StVG stellt zudem das fahrlässige Handeln unter Strafe, wobei hier Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen drohen.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

Der objektive Tatbestand setzt zunächst das Führen eines Kraftfahrzeugs voraus. Unter Führen versteht die Rechtsprechung das bestimmungsgemäße Bedienen des Fahrzeugs unter Beherrschung seiner Antriebskräfte. Bereits das Anfahren und Bewegen über eine kurze Strecke genügt. Bloßes Sitzen im stehenden Fahrzeug bei laufendem Motor reicht nach herrschender Meinung nicht aus.

Weiterhin muss der Täter die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzen. Hierbei ist zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein zu unterscheiden: Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, der Führerschein lediglich das Dokument, das diese Berechtigung nachweist. Wer den Führerschein vergessen hat, aber eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, macht sich nicht nach § 21 StVG strafbar – es handelt sich dann lediglich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Eine weitere Tatvariante betrifft das Fahren trotz eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG. Hier besitzt der Täter zwar grundsätzlich eine Fahrerlaubnis, darf diese aber vorübergehend nicht nutzen. Die Abgrenzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist dabei von erheblicher praktischer Bedeutung.

In subjektiver Hinsicht ist bei § 21 Abs. 1 StVG Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Bei § 21 Abs. 2 StVG genügt Fahrlässigkeit – dies betrifft häufig Fälle, in denen der Betroffene irrig davon ausgeht, noch eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, etwa nach Ablauf einer ausländischen Fahrerlaubnis.

Strafrahmen und Rechtsfolgen

Der Strafrahmen bei vorsätzlichem Handeln beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit reduziert sich der Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. In der Praxis werden bei Ersttätern häufig Geldstrafen zwischen 20 und 50 Tagessätzen verhängt. Bei Wiederholungstätern steigen die Strafen deutlich an, und Freiheitsstrafen – auch ohne Bewährung – sind bei mehrfachen Verstößen keine Seltenheit.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere erhebliche Konsequenzen: Das Gericht kann gemäß § 69 StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis anordnen. Diese beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Zudem wird die Tat im Bundeszentralregister eingetragen und kann – je nach Höhe der Strafe – auch im Führungszeugnis erscheinen. Eine Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg erfolgt ebenfalls.

Besonders schwere Fälle und Qualifikationen

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG sieht eine Strafbarkeit auch für den Halter vor, der die Fahrt anordnet oder zulässt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt. Damit wird auch die Verantwortung des Fahrzeughalters strafrechtlich erfasst.

In der Praxis werden wiederholte Verstöße gegen § 21 StVG besonders streng geahndet. Wer bereits einschlägig vorbestraft ist und erneut ohne Fahrerlaubnis fährt, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Die Gerichte sehen in solchen Fällen regelmäßig eine erhöhte kriminelle Energie und eine besondere Gefährdung der Verkehrssicherheit.

Kommt es beim Fahren ohne Fahrerlaubnis zusätzlich zu einem Verkehrsunfall, wirkt sich dies strafschärfend aus. Tateinheitlich können zudem Delikte wie Unfallflucht (§ 142 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verwirklicht sein.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bietet je nach Sachverhalt vielfältige Ansatzpunkte:

Fehlender Vorsatz: In zahlreichen Fällen lässt sich argumentieren, dass der Beschuldigte davon ausgehen durfte, über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Fahrerlaubnisentziehung noch nicht rechtskräftig zugestellt wurde oder der Beschuldigte über die Wirksamkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis irrte. Ein solcher Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB schließt den Vorsatz aus.

Ausländische Fahrerlaubnis: Die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse richtet sich nach komplexen Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In vielen Fällen sind ausländische Fahrerlaubnisse – insbesondere aus EU-/EWR-Staaten – in Deutschland gültig. Die Verteidigung kann hier auf die europarechtlichen Anerkennungsregeln abstellen und einen Freispruch anstreben.

Kein Führen im Sinne des Gesetzes: In Grenzfällen lässt sich bestreiten, dass ein Führen des Kraftfahrzeugs vorlag – etwa wenn das Fahrzeug nur geschoben, auf einem Privatgelände bewegt oder lediglich der Motor gestartet wurde, ohne dass eine Fortbewegung stattfand.

Verfahrensrechtliche Einwände: Die Verteidigung sollte stets die ordnungsgemäße Zustellung der Fahrerlaubnisentziehung und die Rechtskraft etwaiger Fahrverbote prüfen. Formelle Fehler in Verwaltungsakten können dazu führen, dass die Fahrerlaubnis tatsächlich noch bestand.

Strafmilderung: Selbst wenn eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist, bestehen Spielräume bei der Strafzumessung. Geständnis, Nachschulung, freiwillige Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) oder die Darlegung einer besonderen Drucksituation können strafmildernd wirken.

Fazit – Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend

Der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann weitreichende Konsequenzen haben – von empfindlichen Geldstrafen über Freiheitsstrafen bis hin zu langen Sperrfristen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Eine qualifizierte Strafverteidigung kann in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder zumindest eine deutliche Strafmilderung erreichen. Wer mit diesem Vorwurf konfrontiert wird, sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Rechtsanwalt Bafteh bei BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei Verkehrsstraftaten und steht Betroffenen mit einer engagierten und strategischen Verteidigung zur Seite. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ermöglicht es, die Verteidigungsstrategie optimal auf den Einzelfall abzustimmen und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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