Einleitung
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Deutschland. § 21 des StraÃenverkehrsgesetzes (StVG) stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis unter Strafe. In der Praxis betrifft dies nicht nur Personen, die nie eine Fahrerlaubnis erworben haben, sondern vor allem auch diejenigen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde â etwa nach einer Trunkenheitsfahrt oder nach Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister â und die dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen StraÃenverkehr führen.
Die Statistiken zeigen, dass jährlich zehntausende Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet werden. Die Aufdeckung erfolgt häufig anlässlich allgemeiner Verkehrskontrollen, bei Unfallaufnahmen oder im Rahmen anderer polizeilicher MaÃnahmen. Die Tat wird von den Gerichten keineswegs als Bagatelle behandelt: Selbst bei Ersttätern drohen empfindliche Geldstrafen, und bei Wiederholungstätern sind Freiheitsstrafen ohne Bewährung durchaus üblich. Darüber hinaus kann das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängen, was die berufliche und persönliche Mobilität der Betroffenen erheblich einschränkt.
Für Beschuldigte ist es daher von groÃer Bedeutung, die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 21 StVG genau zu kennen und mögliche Verteidigungsansätze frühzeitig zu identifizieren. Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundlagen, die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, typische Begehungsweisen, das Strafmaà sowie erfolgversprechende Verteidigungsstrategien.
Gesetzestext
§ 21 StVG â Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Kraftfahrzeug
Tatobjekt ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Darunter fallen alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Erfasst sind damit Pkw, Lkw, Motorräder, Mofas (soweit fahrerlaubnispflichtig), E-Scooter mit Zulassungspflicht und andere motorisierte Fahrzeuge. Nicht erfasst sind hingegen Fahrräder ohne Motorunterstützung und Pedelecs bis 25 km/h, da diese keine Kraftfahrzeuge im Rechtssinne darstellen. Entscheidend ist stets, ob für das konkrete Fahrzeug nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Fahrerlaubnis erforderlich ist.
Führen des Fahrzeugs
Unter dem Führen eines Kraftfahrzeugs versteht die Rechtsprechung das eigenverantwortliche In-Bewegung-Setzen und Lenken des Fahrzeugs unter bestimmungsgemäÃer Anwendung seiner Antriebskräfte. Es genügt bereits das Anfahren über eine kurze Strecke â etwa das Umparken auf einem Parkplatz oder das Rangieren in einer Einfahrt. Auch das Rollenlassen eines Fahrzeugs mit eingelegtem Gang kann als Führen gewertet werden. Nicht ausreichend ist hingegen das bloÃe Sitzen im Fahrzeug bei laufendem Motor, solange keine Fahrbewegung stattfindet. Ebenso wenig stellt das Anschieben eines Fahrzeugs ein Führen dar, da die Person nicht die Lenk- und Antriebsfunktionen des Fahrzeugs nutzt.
Fehlende Fahrerlaubnis
Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis. Dies umfasst mehrere Konstellationen: Erstens den Fall, dass der Täter nie eine Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse erworben hat. Zweitens den Fall, dass die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde â sei es durch ein Strafgericht gemäà § 69 StGB oder durch die Fahrerlaubnisbehörde nach dem StVG. Drittens die Konstellation, dass die Fahrerlaubnis erloschen ist, etwa wegen Fristablaufs bei befristeten ausländischen Fahrerlaubnissen oder wegen des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Wichtig ist die Abgrenzung: Wer zwar eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, aber den Führerschein als Dokument nicht bei sich führt, begeht keine Straftat nach § 21 StVG, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 FeV. Die Fahrerlaubnis als solche ist die behördliche Erlaubnis, nicht das physische Dokument.
Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG
Ebenfalls tatbestandsmäÃig handelt, wer trotz eines bestehenden Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt. Ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe nach § 44 StGB durch ein Strafgericht oder als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 StVG durch die BuÃgeldbehörde verhängt werden. Das Fahrverbot unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, es ist lediglich für einen bestimmten Zeitraum (ein bis sechs Monate) verboten, von ihr Gebrauch zu machen. Der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung genommen. Wer während dieser Sperrzeit dennoch fährt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.
Halter â Anordnen oder Zulassen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG)
Neben dem Fahrer selbst kann auch der Halter des Kraftfahrzeugs bestraft werden. Der Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt. Anordnen bedeutet die ausdrückliche Weisung an eine andere Person, das Fahrzeug zu führen. Zulassen erfasst dagegen die Duldung der Fahrzeugführung â etwa wenn der Halter weià oder erkennen könnte, dass der Nutzer keine Fahrerlaubnis hat, und dennoch nichts dagegen unternimmt. In der Praxis betrifft dies häufig Eltern, die ihrem minderjährigen Kind das Fahrzeug überlassen, oder Arbeitgeber, die Angestellte ohne Führerscheinkontrolle Firmenfahrzeuge nutzen lassen.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Die vorsätzliche Begehung nach § 21 Abs. 1 StVG erfordert, dass der Täter weià oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. In den meisten Fällen liegt Vorsatz nahe â etwa wenn jemandem die Fahrerlaubnis zuvor gerichtlich entzogen wurde. Die fahrlässige Begehung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG kommt in Betracht, wenn der Täter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Dies kann beispielsweise bei komplizierten Sachverhalten hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse relevant werden oder wenn der Beschuldigte irrig annahm, die Sperrfrist sei bereits abgelaufen.
Beschlagnahmter Führerschein (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StVG)
Ein eigenständiger Tatbestand erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs, obwohl der Führerschein nach § 94 StPO sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. Diese Konstellation betrifft typischerweise das Stadium zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Ermittlungsgericht (§ 111a StPO) und der endgültigen gerichtlichen Entscheidung. Auch hier ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln strafbar. Die Halterverantwortlichkeit greift in diesem Zusammenhang ebenfalls: Auch wer als Halter zulässt, dass eine Person fährt, deren Führerschein beschlagnahmt ist, macht sich strafbar.
Typische Begehungsweisen
Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis: Die häufigste Fallgruppe betrifft Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt, eines Drogendelikts im StraÃenverkehr oder wegen Erreichens von acht Punkten entzogen wurde und die dennoch weiterhin Auto fahren â oft aus beruflicher Notwendigkeit oder mangelnder Einsicht.
Fahren während eines Fahrverbots: Der Betroffene verwechselt den Beginn oder das Ende der Fahrverbotsfrist oder ignoriert das Fahrverbot bewusst, weil er der Meinung ist, auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.
Fahren ohne jemals eine Fahrerlaubnis erworben zu haben: Insbesondere jüngere Beschuldigte, die noch keinen Führerschein besitzen, aber dennoch ein Fahrzeug nutzen â etwa das Auto der Eltern oder eines Bekannten.
Fahren mit nicht anerkannter ausländischer Fahrerlaubnis: Personen, die mit einer ausländischen Fahrerlaubnis fahren, die in Deutschland nicht oder nicht mehr anerkannt wird â etwa nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist bei Wohnsitznahme in Deutschland, ohne die Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen.
Fahren mit falscher Fahrerlaubnisklasse: Wer beispielsweise nur die Klasse B besitzt, aber ein Fahrzeug der Klasse C oder CE führt, macht sich ebenfalls nach § 21 StVG strafbar, da die Fahrerlaubnis für dieses konkrete Fahrzeug nicht vorliegt.
Ãberlassung des Fahrzeugs durch den Halter: Ein Fahrzeughalter stellt sein Fahrzeug einem Bekannten oder Familienangehörigen zur Verfügung, obwohl er weià oder hätte wissen müssen, dass dieser keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
StrafmaÃ
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG): Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis werden bei Ersttätern häufig Geldstrafen zwischen 20 und 50 Tagessätzen verhängt. Bei Wiederholungstätern steigt das Strafmaà deutlich an: Kurze Freiheitsstrafen von drei bis sechs Monaten, gegebenenfalls noch zur Bewährung ausgesetzt, sind keine Seltenheit. Ab der dritten oder vierten einschlägigen Verurteilung ist mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen.
Fahrlässige Begehung (§ 21 Abs. 2 StVG): Hier ist der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen begrenzt. Die Strafen fallen in der Regel milder aus als bei vorsätzlicher Begehung.
Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG): In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht das Fahrzeug einziehen, sofern der Täter dessen Eigentümer ist. Diese einschneidende Nebenfolge wird insbesondere bei Wiederholungstätern angeordnet und stellt eine erhebliche wirtschaftliche Sanktion dar.
Sperrfrist für die Neuerteilung: Neben der eigentlichen Strafe kann das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmen. Diese beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Während der Sperrfrist kann keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, was gerade für beruflich auf ein Fahrzeug angewiesene Personen existenzbedrohend sein kann.
Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis: Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird im Bundeszentralregister eingetragen und erscheint â abhängig von der Höhe der Strafe â auch im Führungszeugnis, was erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft haben kann. Insbesondere bei Bewerbungen, die ein Führungszeugnis erfordern, kann eine solche Eintragung zu erheblichen Nachteilen führen.
Typische Verteidigungsstrategien
Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Fahrerlaubnis: In bestimmten Konstellationen kann ein Irrtum über das Bestehen der Fahrerlaubnis vorliegen. Dies kommt insbesondere bei ausländischen Fahrerlaubnissen in Betracht, wenn die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung oder Umschreibungspflicht unklar ist. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB kann zur Straffreiheit führen, ein vermeidbarer Irrtum zumindest zur Strafmilderung.
Kein Führen im Rechtssinne: In Grenzfällen lässt sich argumentieren, dass kein Führen eines Kraftfahrzeugs vorlag â etwa wenn das Fahrzeug lediglich geschoben wurde, wenn es sich um ein Privatgelände ohne öffentlichen Verkehr handelte oder wenn das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts nicht unter Einsatz des Motors bewegt werden konnte.
Fehlende Zustellung oder Bekanntgabe des Fahrverbots: Ein Fahrverbot wird erst wirksam, wenn es dem Betroffenen ordnungsgemäà zugestellt wurde. Fehler im Zustellungsverfahren können dazu führen, dass das Fahrverbot zum Tatzeitpunkt noch nicht wirksam war und die Fahrt folglich nicht strafbar ist.
Verfahrensfehler bei der Entziehung: War die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis formell fehlerhaft â etwa wegen fehlender Anhörung oder fehlerhafter Bescheidzustellung â, kann dies im Einzelfall die Verteidigung stützen, auch wenn dieser Einwand in der Praxis von den Gerichten restriktiv behandelt wird.
Notstandslage (§ 34 StGB): In seltenen Ausnahmefällen kann eine Notstandslage das Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtfertigen â beispielsweise wenn ein lebensbedrohlicher medizinischer Notfall vorliegt und kein anderes Transportmittel zur Verfügung steht. Die Anforderungen an den rechtfertigenden Notstand sind allerdings hoch und werden von den Gerichten streng geprüft.
Strafzumessung und Bewährung: Auch wenn der Tatbestand erfüllt ist, bestehen erhebliche Spielräume bei der Strafzumessung. Durch die Darlegung mildernder Umstände â etwa beruflicher Zwänge, familiärer Belastungen oder einer positiven Sozialprognose â kann auf eine mildere Strafe oder die Aussetzung zur Bewährung hingewirkt werden. Rechtsanwalt Bafteh und das Team von BAFTEH Strafverteidigung in Bonn verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung bei Verkehrsstraftaten und unterstützen Betroffene dabei, die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
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