Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) – Tatbestand und Verteidigung

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – Handeltreiben in nicht geringer Menge

Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den Kernbereichen der strafrechtlichen Praxis. Während der einfache Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG als Vergehen eingestuft ist, stellt das Handeltreiben mit nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Verbrechen dar. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr – was in der Praxis den Unterschied zwischen einer Bewährungsstrafe und einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausmachen kann.

Gesetzliche Grundlage

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder verabreicht (Nr. 1) oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt (Nr. 2).

§ 29a Abs. 2 BtMG: In minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.

Tatbestandsvoraussetzungen

1. Handeltreiben

Definition (BGH): Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Begriff ist weit auszulegen und erfasst sämtliche Teilakte des Umschlags – vom Ankauf über die Lagerung und den Transport bis zum Verkauf. Auch Vermittlungstätigkeiten und Verhandlungen über einen künftigen Erwerb können Handeltreiben darstellen.

Eigennützigkeit: Der Täter muss in der Absicht handeln, sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen. Rein altruistisches Handeln (z.B. Weitergabe an Freunde ohne Gewinnerzielungsabsicht) erfüllt nicht das Merkmal des Handeltreibens, kann aber als Abgabe strafbar sein.

2. Nicht geringe Menge

Die nicht geringe Menge bestimmt sich nach dem Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, nicht nach der Bruttogesamtmenge. Der BGH hat für die gängigsten Substanzen Grenzwerte festgelegt:

  • Cannabis (THC): 7,5 g Wirkstoff (entspricht je nach THC-Gehalt ca. 50–150 g Marihuana)
  • Amphetamin: 10 g Base
  • MDMA (Ecstasy): 30 g Base
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Methamphetamin (Crystal Meth): 5 g Base
  • LSD: 6 mg

Der Wirkstoffgehalt wird durch ein chemisch-toxikologisches Gutachten bestimmt. Die Verteidigung sollte dieses Gutachten stets kritisch prüfen.

3. Vorsatz

Der Täter muss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln. Hinsichtlich der nicht geringen Menge genügt bedingter Vorsatz: Der Täter muss die Menge zumindest als möglich erkennen und billigend in Kauf nehmen.

Abgrenzung zu weiteren BtMG-Tatbeständen

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge – Mindeststrafe fünf Jahre.

§ 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben oder Handel mit Waffen in nicht geringer Menge – Mindeststrafe fünf Jahre.

§ 29 BtMG: Einfaches Handeltreiben (geringe Menge) – Vergehen, bis fünf Jahre.

Pflichtverteidigerbeiordnung

Als Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zwingend. In BtM-Verfahren wird regelmäßig Untersuchungshaft angeordnet (Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Verdunkelungsgefahr bei laufenden Ermittlungen), was die Pflichtverteidigung zusätzlich über § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO begründet.

Es empfiehlt sich dringend, von Anfang an einen im BtM-Strafrecht erfahrenen Verteidiger hinzuzuziehen.

Verteidigungsstrategien

1. Nicht geringe Menge in Frage stellen

Der Wirkstoffgehalt ist das entscheidende Kriterium. Die Verteidigung sollte prüfen:

  • Wurde die sichergestellte Substanz ordnungsgemäß asserviert und analysiert?
  • Ist das chemisch-toxikologische Gutachten methodisch einwandfrei?
  • Wurde der Wirkstoffgehalt korrekt berechnet?
  • Liegt der Wirkstoffgehalt tatsächlich über dem Grenzwert?

Gelingt es, die nicht geringe Menge in Zweifel zu ziehen, liegt nur ein Vergehen nach § 29 BtMG vor – mit erheblich geringerem Strafrahmen und der Möglichkeit einer Bewährungsstrafe.

2. Kein Handeltreiben – bloßer Eigenkonsum

Die Abgrenzung zwischen Handeltreiben und Besitz zum Eigenkonsum ist häufig umstritten. Indizien für Eigenkonsum: eigener Konsum nachgewiesen, keine Feinwaage oder Verpackungsmaterial gefunden, keine Handelsgewinne erkennbar, keine einschlägigen Kommunikation (Chats, Nachrichten). Die Beweislast für das Handeltreiben liegt bei der Staatsanwaltschaft.

3. Minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG)

Ein minder schwerer Fall kann vorliegen bei: knapper Überschreitung des Grenzwerts, eigenem Konsum als wesentlichem Tatmotiv (sog. „Eigenbedarfshandel”), erstmaliger Auffälligkeit, geringem Gewinn, Suchtdruck als Handlungsmotiv, Kooperationsbereitschaft mit den Ermittlungsbehörden.

4. Cannabis-Legalisierung beachten

Durch das Cannabisgesetz (KCanG) vom 1. April 2024 wurde der Umgang mit Cannabis teilweise legalisiert. Für Altfälle hat dies erhebliche Auswirkungen: Handlungen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, können nicht bestraft werden (§ 2 Abs. 3 StGB, Rückwirkungsverbot). Die Verteidigung sollte genau prüfen, ob die angeklagte Handlung nach dem KCanG noch strafbar ist.

5. Beweisverwertungsverbote

BtM-Ermittlungen bedienen sich häufig eingriffsintensiver Maßnahmen: Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), Wohnraumüberwachung, Observation, Einsatz verdeckter Ermittler, Durchsuchungen. Jede dieser Maßnahmen hat strenge Voraussetzungen. Verfahrensfehler können zu Beweisverwertungsverboten führen.

6. Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG)

§ 31 BtMG enthält eine besondere Kronzeugenregelung: Wer freiwillig sein Wissen über die Tat und die Beteiligten offenbart und dadurch wesentlich zur Aufklärung beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung erhalten. Die Entscheidung für oder gegen eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden erfordert eine sorgfältige anwaltliche Beratung.

7. Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

Für betäubungsmittelabhängige Täter bietet § 35 BtMG die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zurückzustellen, wenn der Verurteilte eine Drogentherapie antritt. Voraussetzung: Die Tat steht im Zusammenhang mit der Abhängigkeit und die Strafe beträgt nicht mehr als zwei Jahre. Die frühzeitige Vorbereitung eines Therapieplatzes kann ein wichtiger Verteidigungsansatz sein.

Fazit

Das BtM-Strafrecht ist eines der dynamischsten Rechtsgebiete mit regelmäßigen Gesetzesänderungen und einer umfangreichen Rechtsprechung. Die Verteidigung bei Vorwürfen nach § 29a BtMG erfordert spezialisierte Kenntnisse sowohl im materiellen als auch im Verfahrensrecht. Rechtsanwalt Bafteh bietet Beschuldigten im Raum Bonn und Köln eine kompetente und engagierte Verteidigung in BtM-Strafsachen.

Beitrag teilen:

Weiterführende Seiten

Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Mehr zur Person →

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie persönlich betroffen sind oder rechtliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne. Eine erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.

Kontakt