Kurz gesagt: Wer trotz Leistungsfähigkeit den gesetzlichen Unterhalt – meist für das eigene Kind – nicht zahlt und dadurch den Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet, macht sich nach § 170 StGB strafbar. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Entscheidend ist fast immer die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und genau hier liegt der wichtigste Ansatz der Verteidigung.
Der Tatbestand: Wann macht man sich nach § 170 StGB strafbar?
§ 170 Abs. 1 StGB stellt die Verletzung der Unterhaltspflicht unter Strafe. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Gesetzliche Unterhaltspflicht: Es muss eine familienrechtliche Unterhaltspflicht bestehen – typischerweise gegenüber minderjährigen Kindern, aber auch gegenüber getrennt lebenden Ehegatten oder Eltern.
- Sich-Entziehen: Der Verpflichtete zahlt nicht, obwohl er zahlen könnte. Das bloße Nichtzahlen genügt nicht – es muss ein vorwerfbares Entziehen sein.
- Leistungsfähigkeit: Der Täter muss tatsächlich in der Lage sein, den Unterhalt aufzubringen, oder seine Leistungsunfähigkeit selbst vorwerfbar herbeigeführt oder aufrechterhalten haben (z. B. durch Aufgabe einer Arbeitsstelle ohne triftigen Grund).
- Gefährdung des Lebensbedarfs: Der Lebensbedarf des Berechtigten muss gefährdet sein oder wäre es ohne die Hilfe anderer (etwa des Jobcenters, das in Vorleistung tritt).
Ein praktisch wichtiger Punkt: Springt das Jobcenter oder der Unterhaltsvorschuss ein, entfällt die Strafbarkeit nicht automatisch. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Lebensbedarf auch dann als gefährdet gilt, wenn die Hilfe anderer die Not abwendet.
§ 170 Abs. 2 StGB erfasst einen Sonderfall: Wer einer Schwangeren den Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch einen Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Strafrahmen und Rechtsfolgen
Der Grundtatbestand (§ 170 Abs. 1 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis werden Ersttäter überwiegend zu Geldstrafen verurteilt; Freiheitsstrafen kommen vor allem bei beharrlicher, über Jahre andauernder Zahlungsverweigerung oder bei einschlägigen Vorstrafen in Betracht. Häufig endet das Verfahren – gerade bei nachträglicher Zahlung – auch mit einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO gegen Auflage.
Strategie und Handlungsoptionen
Die Verteidigung bei § 170 StGB setzt fast immer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an. Wir prüfen und nutzen insbesondere folgende Ansätze:
1. Leistungsfähigkeit substantiiert bestreiten
Die Anklage muss nachweisen, dass Sie zahlen konnten. Wir arbeiten Ihre tatsächliche Einkommens- und Vermögenslage auf – einschließlich des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts (Stand 2026: 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit). Liegt Ihr bereinigtes Einkommen darunter, fehlt es an der Leistungsfähigkeit und damit an der Strafbarkeit.
2. Fehlende „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ widerlegen
Gerichte werfen Beschuldigten oft vor, sie hätten sich intensiver um Arbeit bemühen müssen. Wir dokumentieren Bewerbungsbemühungen, gesundheitliche Einschränkungen, Kinderbetreuungspflichten oder Arbeitsmarktlage, um die Behauptung eines vorwerfbaren Verhaltens zu entkräften.
3. Vorsatz in Frage stellen
Wer die Höhe seiner Unterhaltspflicht nicht kannte oder auf einen laufenden familiengerichtlichen Streit über die Höhe vertraute, handelt möglicherweise ohne den erforderlichen Vorsatz. Auch ein Irrtum über die eigene Leistungsfähigkeit kann relevant sein.
4. Zahlung und Wiedergutmachung
Die (Teil-)Begleichung rückständigen Unterhalts oder eine belastbare Ratenzahlungsvereinbarung ist der wirksamste Hebel für eine Einstellung nach § 153a StPO. Wir verhandeln solche Lösungen frühzeitig mit Staatsanwaltschaft und Gericht.
5. Kontakt zum Familienrecht koordinieren
Strafverfahren und familiengerichtliches Unterhaltsverfahren hängen eng zusammen. Eine realistische Titelanpassung (etwa Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen) kann die strafrechtliche Grundlage entziehen. Wir sorgen dafür, dass beide Ebenen zusammen gedacht werden.
Chancen und Risiken realistisch einschätzen
Die Chance: Weil der Vorwurf ganz überwiegend an der Leistungsfähigkeit hängt, ist § 170 StGB ein Delikt mit vielen Verteidigungsansätzen – nicht selten endet das Verfahren mit Einstellung oder Geldstrafe. Das Risiko: Wer über Jahre gar nichts zahlt und sich Nachweisen entzieht, riskiert bei entsprechenden Vorstrafen durchaus eine Freiheitsstrafe. Frühzeitige, dokumentierte Kooperation ist daher fast immer der bessere Weg als Schweigen und Aussitzen.
Folgen einer Verurteilung
Eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis. Bei höheren Strafen oder Freiheitsstrafen drohen ein Eintrag und – je nach Beruf – berufsrechtliche Folgen. Für Beamte, Soldaten und Angehörige reglementierter Berufe kann bereits die Verurteilung als solche disziplinar- oder berufsrechtlich relevant werden.
Häufige Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn ich wirklich nicht zahlen kann?
Nein. Fehlt die Leistungsfähigkeit und haben Sie diese nicht selbst vorwerfbar herbeigeführt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Entscheidend ist die saubere Darlegung Ihrer wirtschaftlichen Situation.
Hilft es, wenn ich nachträglich zahle?
Ja, erheblich. Nachträgliche Zahlung ist der wichtigste Faktor für eine Einstellung nach § 153a StPO und wirkt strafmildernd.
Das Jobcenter zahlt bereits – bin ich damit aus dem Schneider?
Nein. Das Einspringen öffentlicher Stellen beseitigt die Strafbarkeit nicht; das Gesetz stellt darauf ausdrücklich ab. Häufig zeigt gerade das Jobcenter die Tat an, um Regress zu nehmen.
Anwaltliche Vertretung in Bonn
Erhalten Sie eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Unterhaltspflichtverletzung, sollten Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen. Wir prüfen die Akte, insbesondere die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit, und entwickeln eine auf Ihre Situation zugeschnittene Strategie. Verwandte Themen: Betrug – wann macht man sich strafbar? und Strafvereitelung (§ 258 StGB).
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Jede strafrechtliche Situation ist individuell zu bewerten. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein persönliches Gespräch.
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