Wohnungseinbruchdiebstahl – § 244 Abs. 4 StGB
Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (2017) in § 244 Abs. 4 StGB als eigenständiger Verbrechenstatbestand normiert. Der Gesetzgeber hat damit auf die hohe Zahl von Wohnungseinbrüchen und deren besondere Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung reagiert. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr.
Gesetzliche Grundlage
§ 244 Abs. 4 StGB: Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn die Tat sich auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung bezieht.
Abs. 1 Nr. 3 erfasst den Diebstahl, bei dem der Täter zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Tatbestandsvoraussetzungen
Objektiver Tatbestand
1. Grunddelikt: Diebstahl (§ 242 StGB)
Der Wohnungseinbruchdiebstahl setzt zunächst die Verwirklichung eines Diebstahls voraus: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht.
2. Dauerhaft genutzte Privatwohnung
Wohnung: Räumlichkeiten, die Menschen als Mittelpunkt des privaten Lebens dienen. Hierzu gehören Häuser, Wohnungen, auch Einliegerwohnungen, bewohnte Wohnwagen und Wohnmobile. Nicht erfasst sind reine Geschäftsräume, Keller, die nicht zum Wohnbereich gehören, Garagen oder Ferienwohnungen, die nur gelegentlich genutzt werden.
Dauerhaft genutzt: Die Wohnung muss dem Bewohner als tatsächlicher Lebensmittelpunkt dienen. Ferienhäuser und nur gelegentlich genutzte Zweitwohnungen fallen grundsätzlich nicht unter § 244 Abs. 4 StGB, sondern unter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Vergehen, sechs Monate bis zehn Jahre).
3. Einbruch, Einsteigen, Eindringen oder Verborgenhalten
Einbrechen: Gewaltsames Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung – Aufhebeln einer Tür, Einschlagen eines Fensters, Aufbrechen eines Schlosses. Die Umschließung muss dem Schutz vor unbefugtem Eintritt dienen.
Einsteigen: Hineingelangen in einen Raum auf einem nicht zum regulären Eintritt bestimmten Weg, der mit einer gewissen körperlichen Anstrengung verbunden ist – z.B. Klettern durch ein Fenster, Übersteigen eines Balkons.
Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug: Ein Schlüssel ist falsch, wenn er nicht (mehr) zur Öffnung bestimmt ist – nachgemachte Schlüssel, gefundene oder gestohlene Schlüssel, widerrechtlich behaltene Schlüssel nach Ende des Mietverhältnisses. „Anderes Werkzeug“ umfasst Dietriche, Sperrwerkzeuge, manipulierte Chipkarten etc.
Sich-verborgen-Halten: Der Täter verbirgt sich im Gebäude, um nach dem regulären Abschluss dort zu stehlen – z.B. Verstecken in einem Kaufhaus bis nach Ladenschluss. Dies hat allerdings praktisch hauptsächlich für Geschäftsräume Bedeutung.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale haben, insbesondere muss er wissen, dass er in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einbricht. Zudem ist die Zueignungsabsicht des Diebstahlstatbestands erforderlich.
Versuch und Vollendung
Der Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls ist strafbar (§ 244 Abs. 2 StGB). In der Praxis scheitern viele Einbruchsversuche an gesicherten Fenstern oder Türen oder werden durch Alarmanlagen oder aufmerksame Nachbarn verhindert. Auch der Versuch eines Wohnungseinbruchdiebstahls ist als Verbrechen ein Fall der notwendigen Verteidigung.
Pflichtverteidigerbeiordnung
Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt zwingend nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Bei Serienwohnungseinbrüchen wird häufig Untersuchungshaft angeordnet (Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO), was die Pflichtverteidigung zusätzlich begründet.
Verteidigungsstrategien
1. Keine dauerhaft genutzte Privatwohnung
Wenn es sich beim Tatobjekt nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelt – z.B. um eine Ferienwohnung, einen Keller oder einen Geschäftsraum –, liegt kein Verbrechen nach § 244 Abs. 4 StGB vor. Es verbleibt ggf. ein Vergehen nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit geringerem Strafrahmen.
2. Kein Einbruch im technischen Sinne
Wenn die Tür unverschlossen war und der Täter lediglich eingetreten ist, fehlt es am „Einbrechen“ und den anderen qualifizierenden Begehungsweisen. Es liegt dann ein einfacher Diebstahl vor.
3. DNA-Spuren und Spurenbeweis
In Einbruchssachen werden häufig DNA-Spuren als Beweismittel herangezogen. Die Verteidigung sollte prüfen: Wurde die Spur ordnungsgemäß gesichert? Gibt es Kontaminationsrisiken? Wurde die DNA-Analyse nach anerkannten Standards durchgeführt? Eine Spur am Tatort beweist nicht zwingend die Tatbegehung – Übertragungswege (Sekundär- und Tertiärkontaminationen) sind zu erörtern.
4. Fehlende Zueignungsabsicht
Wer in eine Wohnung eindringt, ohne etwas stehlen zu wollen (z.B. aus Neugier, Verwechslung, oder um eine Person aufzusuchen), verwirklicht keinen Diebstahl und damit auch keinen Wohnungseinbruchdiebstahl. Es kommt allenfalls Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Betracht.
5. Rücktritt vom Versuch
Wird der Einbruchsversuch freiwillig aufgegeben, ist ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB möglich. Die Freiwilligkeit muss allerdings positiv festgestellt werden – ein Abbruch wegen entdeckter Alarmanlage oder anwesender Bewohner ist regelmäßig nicht freiwillig.
6. Verständigung und Geständnis
Bei erdrückender Beweislage kann ein Geständnis im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) zu einer erheblichen Strafmilderung führen. Insbesondere bei Serientaten kann die Bereitschaft zur umfassenden Aufklärung strafmildernd wirken.
Fazit
Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist als Verbrechen mit erheblichen Strafen verbunden. Die Verteidigung erfordert eine gründliche Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Beweislage. Rechtsanwalt Bafteh vertritt Beschuldigte im Raum Bonn und Köln kompetent und engagiert.
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