Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg, eine bereits begangene Steuerhinterziehung ohne Verurteilung zu bereinigen – aber nur, wenn sie vollständig, rechtzeitig und formal sauber erfolgt. Eine misslungene Selbstanzeige ist schlimmer als keine: Sie liefert der Finanzbehörde den Sachverhalt frei Haus, ohne Straffreiheit zu bewirken. Wir begleiten Selbstanzeigen in Bonn und bundesweit – diskret, koordiniert mit Ihrem Steuerberater und mit klarer Risikoeinschätzung vor dem ersten Schritt.
Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 371 AO
Straffreiheit tritt nur ein, wenn gegenüber der Finanzbehörde alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig nacherklärt werden – nach geltender Rechtslage mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Die Angaben müssen es dem Finanzamt ermöglichen, die Steuer ohne langwierige eigene Ermittlungen festzusetzen. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein (10 bis 20 Prozent je nach Höhe). Schon diese Grundregeln zeigen: Eine Selbstanzeige ist kein Formular, sondern ein Projekt, das Beträge, Zeiträume und Steuerarten exakt erfassen muss.
Sperrgründe: Wann es zu spät ist
§ 371 Abs. 2 AO sperrt die Straffreiheit unter anderem, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung erschienen ist, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde – oder die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige damit rechnen musste. Gerade die Tatentdeckung ist tückisch: Ankäufe von Daten-CDs, internationale Auskunftsabkommen (CRS) und Kontrollmitteilungen führen dazu, dass Auslandskonten oft früher „entdeckt“ sind, als Betroffene glauben. Ob ein Sperrgrund vorliegt, prüfen wir vor jeder Abgabe – denn danach entscheidet sich, ob die Selbstanzeige noch schützt oder nur noch belastet.
Vollständigkeitsgebot und Nachzahlung
Teilselbstanzeigen wirken seit 2011 nicht mehr strafbefreiend: Wer nur das nacherklärt, was ohnehin aufzufliegen droht, verliert die Straffreiheit insgesamt. Zur Wirksamkeit gehört außerdem die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen (6 % p. a.) und gegebenenfalls des § 398a-Zuschlags. Wir kalkulieren die Gesamtbelastung vorab, damit die Selbstanzeige nicht an der Zahlung scheitert – und prüfen, in welchen Konstellationen eine gestaffelte Strategie rechtlich tragfähig ist.
Ablauf: Verteidiger und Steuerberater im Tandem
Die Zahlen liefert der Steuerberater, die strafrechtliche Architektur der Verteidiger: Wir definieren den Erklärungsumfang, sichern die Kommunikation mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen ab und halten Fristen und Form ein. Wo die Unterlagen unvollständig sind, arbeiten wir mit sorgfältig begründeten Schätzungen mit Sicherheitszuschlag – so bleibt die Anzeige auch dann vollständig, wenn alte Bankunterlagen fehlen. Auf Wunsch koordinieren wir das Mandat vollständig über unsere Kanzlei, sodass nach außen nur ein Ansprechpartner auftritt.
Wenn die Selbstanzeige scheitert oder zu spät kommt
Ist ein Sperrgrund eingetreten oder die Anzeige unvollständig, bedeutet das nicht das Ende der Verteidigung: Eine missglückte Selbstanzeige wirkt strafmildernd, die Nachzahlung ebenso. Wir verteidigen dann im Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung durch die Steuerfahndung über die Einlassungsstrategie bis zur Verständigung. Die Details zum Tatbestand finden Sie auf unserer Seite zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO); zu den Folgen einer Verurteilung – Führungszeugnis, Gewerbe, Beamtenstatus – informiert unser Bereich Nebenfolgen.
Häufige Fragen
Bis wann ist eine Selbstanzeige möglich?
Solange kein Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist – also insbesondere bevor eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ein Verfahren eingeleitet oder die Tat entdeckt ist. Da die Tatentdeckung von außen schwer erkennbar ist, gilt: je früher, desto sicherer. Wir bewerten Ihre Situation im Erstgespräch, bevor irgendetwas beim Finanzamt eingeht.
Erfährt mein Arbeitgeber von der Selbstanzeige?
Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird kein Strafverfahren durchgeführt und nichts ins Führungszeugnis eingetragen – es gibt also regelmäßig keinen Anlass, aus dem der Arbeitgeber etwas erfahren würde. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) schützt das Verfahren zusätzlich. Sonderregeln können für Beamte und bestimmte Berufsgruppen gelten; das klären wir vorab.
Geht auch eine Teil-Selbstanzeige?
Nein. Seit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 führt jede bewusste Unvollständigkeit zum Verlust der Straffreiheit insgesamt. Vollständigkeit je Steuerart ist Pflicht – deshalb steht am Anfang immer die sorgfältige Aufarbeitung aller Konten, Einkünfte und Zeiträume.
Diskretes Erstgespräch – bevor das Finanzamt aktiv wird.
Jeder Tag kann über Sperrgründe entscheiden. Rufen Sie uns vertraulich an: 0228 504 463 36 oder nutzen Sie das Kontaktformular.