Vollzugslockerungen sind wichtige Stufen auf dem Weg zur Wiedereingliederung. Sie erproben die Belastbarkeit und bereiten die Entlassung vor – und sind häufig Voraussetzung für eine günstige Prognose.

Formen der Lockerung

Zu den Lockerungen zählen insbesondere der Ausgang (mit oder ohne Begleitung), der Freigang (Beschäftigung außerhalb der Anstalt), die Außenbeschäftigung sowie der Hafturlaub. Die Einzelheiten richten sich nach den Vollzugsgesetzen der Länder; in Nordrhein-Westfalen gilt das Strafvollzugsgesetz NRW.

Voraussetzungen

Lockerungen setzen voraus, dass keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht und der Gefangene für die Maßnahme geeignet ist. Diese Einschätzung ist häufig der Streitpunkt – hier lassen sich Stellungnahmen mit guter Vorbereitung entkräften.

Rechtsschutz bei Ablehnung

Wird eine Lockerung abgelehnt, steht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG offen. Wir prüfen die Ablehnung und setzen berechtigte Lockerungsansprüche durch.

Eine Lockerung wurde abgelehnt oder steht an? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Ihren Fall.

Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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