Nicht immer muss eine Freiheitsstrafe sofort angetreten werden. Die §§ 455, 456 StPO sehen Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung vor – etwa aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen.
Vollstreckungshindernisse (§ 455 StPO)
Die Vollstreckung ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, oder kann aufgeschoben werden, wenn von der Vollstreckung wegen einer schweren Erkrankung eine nahe Lebensgefahr ausgeht oder der Zustand mit dem Vollzug unvereinbar ist.
Aufschub aus wichtigen Gründen (§ 456 StPO)
Auf Antrag kann die Vollstreckung vorübergehend aufgeschoben werden, wenn der sofortige Antritt für den Verurteilten oder seine Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile brächte. Der Aufschub ist auf höchstens vier Monate begrenzt.
Antrag und Verteidigung
Wir begründen den Antrag mit den maßgeblichen Nachweisen und stimmen ihn mit der Vollstreckungsbehörde ab – damit der Strafantritt sachgerecht gestaltet werden kann.
Sie haben eine Ladung zum Strafantritt erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Ihren Fall.
Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.