Kann eine Geldstrafe nicht gezahlt werden, droht nach § 43 StGB die Ersatzfreiheitsstrafe. Sie lässt sich in vielen Fällen abwenden – wenn rechtzeitig gehandelt wird.

Umrechnung seit der Reform 2024

Seit dem 1. Februar 2024 gilt ein milderer Maßstab: Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe wurde damit gegenüber der früheren Rechtslage halbiert.

Wege zur Abwendung

Die Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich häufig vermeiden – durch Ratenzahlung, Stundung oder durch freie Arbeit (gemeinnützige Arbeit, „Schwitzen statt Sitzen“). Auch nach Ladung zum Antritt bestehen oft noch Handlungsmöglichkeiten.

Schnelles Handeln zählt

Je früher wir eingebunden sind, desto eher lassen sich Zahlungserleichterungen oder Arbeitsauflagen organisieren. Wir wenden uns für Sie an die Vollstreckungsbehörde und prüfen alle Alternativen zum Vollzug.

Ihnen droht eine Ersatzfreiheitsstrafe? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Ihren Fall.

Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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