Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG können sich Gefangene gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde wehren – das zentrale Rechtsschutzmittel im Strafvollzug.

Wann der Antrag in Betracht kommt

Der Antrag richtet sich gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug – etwa die Ablehnung von Lockerungen, eine Verlegung, Disziplinarmaßnahmen oder Beschränkungen bei Besuch und Post. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Betroffene in seinen Rechten betroffen ist.

Frist, Zuständigkeit und Eilrechtsschutz

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer. Der Antrag ist fristgebunden (in der Regel zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme, § 112 StVollzG). In dringenden Fällen kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht. Gegen die Entscheidung ist unter engen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde möglich.

Unsere Begleitung

Wir prüfen die Erfolgsaussichten, wahren die Frist und begründen den Antrag sorgfältig – damit rechtswidrige Maßnahmen korrigiert werden und Ihre Rechte im Vollzug durchgesetzt werden.

Eine Vollzugsmaßnahme soll überprüft werden? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Ihren Fall.

Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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