Strafbefehl: Tagessätze reduzieren
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt. Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach Ihrem Nettoeinkommen (§ 40 StGB). Ist die Höhe zu hoch angesetzt, lässt sie sich häufig korrigieren.
Beschränkter Einspruch
Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). So lässt sich die Tagessatzhöhe überprüfen, ohne den Schuldspruch insgesamt anzugreifen. Die Frist beträgt zwei Wochen.
Vorgehen
Wir prüfen die zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse und legen – wo angezeigt – fristgerecht Einspruch ein. Mehr zum Strafbefehl in Bonn.
Tagessätze zu hoch? Nehmen Sie Kontakt auf – die Frist läuft.
Hinweis: Diese Angaben sind allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Zwei Stellschrauben: Anzahl und Höhe der Tagessätze
Eine Geldstrafe besteht aus zwei Komponenten (§ 40 StGB): der Anzahl der Tagessätze, die die Schuld abbildet, und der Tagessatzhöhe, die sich nach dem persönlichen Nettoeinkommen richtet. Beide lassen sich mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl angreifen. Die Anzahl ist relevant für das Führungszeugnis – bei mehr als 90 Tagessätzen erscheint die Verurteilung dort. Die Höhe entscheidet über die tatsächliche Belastung: Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens, wobei Unterhaltspflichten abzuziehen sind.
Warum die Tagessatzhöhe oft falsch ist
Im Strafbefehlsverfahren kennt die Staatsanwaltschaft Ihr Einkommen in der Regel nicht und schätzt es – häufig zu hoch. Wer in Elternzeit ist, Bürgergeld bezieht, Unterhalt zahlt oder selbstständig mit schwankenden Einkünften arbeitet, zahlt nach der Schätzung oft deutlich mehr als gesetzlich vorgesehen. Mit einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO) legen wir die tatsächlichen Verhältnisse durch Belege dar. Das Gericht kann darüber sogar im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung entscheiden (§ 411 Abs. 1 StPO), wenn die Beschränkung wirksam erklärt ist.
Ablauf: von der Zustellung bis zur Entscheidung
Ab Zustellung läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist. Wir legen fristwahrend Einspruch ein, nehmen Akteneinsicht und entscheiden dann gemeinsam, ob der Einspruch unbeschränkt bleibt, auf die Rechtsfolge beschränkt oder zurückgenommen wird. Zur Begründung der niedrigeren Tagessatzhöhe reichen wir Einkommensnachweise, Bescheide und Unterhaltsnachweise ein. Ist die Anzahl der Tagessätze das Problem – etwa 100 Tagessätze knapp über der Führungszeugnisgrenze –, verhandeln wir über eine Reduzierung oder eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO.
Lokale Praxis in Bonn
Über Einsprüche entscheidet der Strafrichter am Amtsgericht Bonn. Bei nachvollziehbar belegten Einkommensverhältnissen werden beschränkte Einsprüche dort regelmäßig ohne streitige Hauptverhandlung erledigt; oft genügt ein Termin oder sogar der Beschlussweg. Auch Ratenzahlung der Geldstrafe (§ 42 StGB) lässt sich beantragen.
Häufige Fragen
Kann sich der Einspruch verschlechternd auswirken?
Bei unbeschränktem Einspruch gilt kein Verschlechterungsverbot – das Gericht kann theoretisch höher bestrafen. Bei einer Beschränkung auf die Tagessatzhöhe ist das Risiko dagegen gering und kalkulierbar. Genau deshalb prüfen wir vor der Entscheidung die Akte.
Welche Nachweise brauche ich?
Geeignet sind Lohnabrechnungen der letzten Monate, Bescheide über Sozialleistungen, der letzte Steuerbescheid bei Selbstständigen sowie Nachweise über Unterhaltspflichten und Wohnkosten. Wir sagen Ihnen konkret, was im Einzelfall genügt.
Geht auch Ratenzahlung?
Ja. Das Gericht kann Zahlungserleichterungen bewilligen; auch nach Rechtskraft ist ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde möglich. Wichtig ist, die Raten realistisch anzusetzen und pünktlich zu zahlen, da sonst die Ersatzfreiheitsstrafe droht.
Vertiefend: Strafbefehl in Bonn und Strafbefehl & Führungszeugnis. Erreichbar unter 0228 504 463 36.
Beispiel aus der Praxis
Ein Strafbefehl lautet auf 60 Tagessätze zu je 50 Euro – also 3.000 Euro –, geschätzt auf Basis eines vermuteten Vollzeiteinkommens. Tatsächlich befindet sich der Mandant in Teilzeit und zahlt Kindesunterhalt. Nach Vorlage der Nachweise wird der Tagessatz auf 25 Euro festgesetzt; die Strafe halbiert sich auf 1.500 Euro, ohne dass über die Schuldfrage gestritten werden muss. Solche Korrekturen sind keine Ausnahme, sondern regelmäßige Folge der Schätzpraxis im Strafbefehlsverfahren – das Ergebnis hängt allerdings stets von den nachweisbaren Verhältnissen des Einzelfalls ab.