Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, ist das nicht immer das letzte Wort. Zugleich bestehen für Gewaltopfer eigene Entschädigungsansprüche.

Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)

Gegen die Einstellung können Verletzte zunächst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen (Frist: zwei Wochen). Bleibt diese erfolglos, ist binnen eines Monats der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht möglich; insoweit besteht Anwaltszwang. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und führen das Verfahren für Sie.

Opferentschädigung (Soziales Entschädigungsrecht)

Opfer von Gewalttaten können Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten, das seit 2024 im SGB XIV geregelt ist (vormals Opferentschädigungsgesetz). Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Unsere Unterstützung

Ob Klageerzwingung oder Entschädigung – wir prüfen Ihren Fall und gehen die jeweils erfolgversprechenden Wege.

Ihr Verfahren wurde eingestellt oder Sie sind Gewaltopfer? Nehmen Sie vertraulich Kontakt auf.

Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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