Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB): Strafbarkeit und Verteidigung

Kurz gesagt: Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften – heute vor allem in sozialen Medien – zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, macht sich nach § 111 StGB strafbar. Bleibt die Aufforderung erfolglos, droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; führt sie zur Tat, wird der Auffordernde wie ein Anstifter bestraft. Gerade Postings, Kommentare und Chatnachrichten geraten zunehmend in den Fokus der Ermittlungsbehörden.

Der Tatbestand des § 111 StGB

§ 111 StGB erfasst die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Voraussetzungen sind:

  • Aufforderung: eine über bloße Befürwortung hinausgehende, ausdrückliche oder konkludente Erklärung, die andere zu einem bestimmten strafbaren Verhalten bestimmen soll. Das reine Äußern einer Meinung oder das Gutheißen genügt nicht.
  • Zu einer rechtswidrigen Tat: Die Tat, zu der aufgefordert wird, muss hinreichend bestimmt und selbst mit Strafe bedroht sein.
  • Öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts: Entscheidend ist die Breitenwirkung. Ein öffentlicher Social-Media-Post, ein Kommentar in einer offenen Gruppe oder ein geteiltes Video erfüllen dieses Merkmal regelmäßig.

Abzugrenzen ist § 111 StGB von der Anstiftung (§ 26 StGB): Die Anstiftung richtet sich an eine bestimmte Person, die öffentliche Aufforderung an einen unbestimmten Personenkreis.

Strafrahmen

Der Strafrahmen ist zweistufig ausgestaltet. Hat die Aufforderung Erfolg und wird die Tat begangen, wird der Auffordernde nach § 111 Abs. 1 StGB wie ein Anstifter bestraft – also nach dem Strafrahmen der Tat, zu der er aufgefordert hat. Bleibt die Aufforderung erfolglos, gilt § 111 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dabei darf die Strafe nicht schwerer sein als die für den Erfolgsfall angedrohte, und der Strafrahmen ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert.

Abgrenzung zu benachbarten Delikten

§ 111 StGB überschneidet sich in der Praxis häufig mit anderen Äußerungsdelikten. Wer zu Hass gegen eine Bevölkerungsgruppe aufstachelt, kann zugleich die Volksverhetzung (§ 130 StGB) verwirklichen. Das bloße Billigen bereits begangener Straftaten fällt dagegen unter § 140 StGB, nicht unter § 111 StGB. Diese Abgrenzung ist verteidigungsrelevant, weil sich Tatbestand und Strafrahmen unterscheiden.

Strategie und Handlungsoptionen

1. Aufforderung von Meinungsäußerung abgrenzen

Der wichtigste Ansatz: Nicht jede drastische, empörte oder polemische Äußerung ist eine strafbare Aufforderung. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt auch scharfe und überspitzte Kritik. Wir prüfen den konkreten Wortlaut und Kontext daraufhin, ob wirklich zu einer bestimmten Tat aufgefordert oder nur eine Haltung geäußert wurde.

2. Bestimmtheit der Tat prüfen

§ 111 StGB verlangt eine hinreichend konkrete Tat. Vage, allgemeine oder rhetorische Aussagen ohne greifbaren Handlungsbezug erfüllen den Tatbestand nicht.

3. Vorsatz und Kontext

Ironie, Sarkasmus, Zitate oder das Teilen fremder Inhalte ohne eigene Aufforderungsabsicht können den Vorsatz entfallen lassen. Der Gesamtzusammenhang eines Postings – nicht ein isolierter Satz – ist maßgeblich.

4. Urheberschaft und Zuordnung

Bei Online-Sachverhalten ist zu klären, ob der Beschuldigte den Inhalt tatsächlich verfasst und veröffentlicht hat. Account-Zugriffe durch Dritte, geteilte Geräte und technische Zuordnungsfragen bieten Verteidigungsspielraum.

5. Einstellung anstreben

Bei erstmaligem Vorwurf, geringer Breitenwirkung oder erfolgloser Aufforderung kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Wir arbeiten frühzeitig auf eine solche Lösung hin.

Chancen und Risiken

Die Chance liegt in der Abgrenzung zur geschützten Meinungsäußerung: Viele Verfahren scheitern daran, dass keine hinreichend bestimmte Aufforderung nachweisbar ist. Das Risiko: Führt die Aufforderung tatsächlich zu einer Tat – etwa Gewalt oder Sachbeschädigung –, richtet sich die Strafe nach dem oft empfindlichen Strafrahmen dieser Tat. Auch die öffentliche Sichtbarkeit von Social-Media-Beiträgen erhöht das Verfolgungsrisiko.

Folgen einer Verurteilung

Neben der Strafe drohen Einträge im Führungszeugnis und – bei politischem oder beruflichem Bezug – erhebliche Reputationsschäden. Für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes können disziplinarrechtliche Folgen hinzutreten.

Häufige Fragen

Ist ein wütender Kommentar in sozialen Medien schon strafbar?

Nicht automatisch. Strafbar ist erst die konkrete Aufforderung zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat. Empörung, Kritik oder Provokation sind zunächst von der Meinungsfreiheit gedeckt – die Grenze verläuft im Einzelfall.

Ich habe nur einen fremden Beitrag geteilt – bin ich strafbar?

Das Teilen kann ein Verbreiten im Sinne des § 111 StGB sein, setzt aber einen eigenen Aufforderungsvorsatz voraus. Ob dieser vorliegt, ist häufig gut angreifbar.

Anwaltliche Vertretung in Bonn

Erhalten Sie eine Vorladung oder Durchsuchung wegen einer Äußerung im Netz, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor die Akte geprüft ist. Verwandte Themen: Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB).

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Jede strafrechtliche Situation ist individuell zu bewerten. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein persönliches Gespräch.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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