Wenn die Polizei wegen des eigenen Kindes ermittelt, ist die Sorge groß – und die wichtigsten Entscheidungen fallen ganz am Anfang. Das Jugendstrafrecht folgt eigenen Regeln, die sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden: Im Mittelpunkt steht nicht die Strafe, sondern die Erziehung. Wer diese Logik kennt und nutzt, kann viele Verfahren ohne Hauptverhandlung und ohne bleibende Folgen beenden. Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende vor dem Jugendrichter und Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bonn und der Jugendkammer des Landgerichts.
Erziehungsgedanke statt Strafe
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) stellt den Erziehungsgedanken über den Strafzweck: Vorrang haben Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Betreuung) und Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest); Jugendstrafe ist das letzte Mittel und nur bei schädlichen Neigungen oder besonderer Schwere der Schuld zulässig. Für die Verteidigung heißt das: Es geht weniger um die Frage „Welche Strafe droht?“ als um die Frage „Welche Reaktion überzeugt das Gericht, dass keine weitere nötig ist?“ – etwa bereits absolvierte Sozialstunden, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine begonnene Beratung.
14 bis 17, 18 bis 20: Wer unter das JGG fällt
Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB) – gegen sie findet kein Strafverfahren statt. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren fallen immer unter das JGG. Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren werden nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn ihre Entwicklung noch der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat jugendtypisch ist (§ 105 JGG) – in der Praxis der Bonner Jugendgerichte ist das der Regelfall. Ob das JGG angewendet wird, ist oft der wichtigste Hebel des Verfahrens, denn es eröffnet alle milderen Reaktionsmöglichkeiten.
Typische Vorwürfe gegen Jugendliche
Die häufigsten Verfahren betreffen Ladendiebstahl, Körperverletzung nach Auseinandersetzungen im Umfeld von Schule oder Festen, Betäubungsmitteldelikte (zumeist Cannabis in geringen Mengen), Schwarzfahren, Sachbeschädigung durch Graffiti sowie zunehmend digitale Delikte – vom Weiterleiten strafbarer Inhalte in Klassenchats bis zu Beleidigungen in sozialen Medien. Gerade bei Sexual- und Bildaufnahmedelikten im Chat-Kontext ist frühe Verteidigung entscheidend, weil hier schon der Vorwurf erhebliche Folgen für Schule und Ausbildung haben kann.
Jugendgerichtshilfe und Diversion (§ 45 JGG)
In jedem Jugendverfahren wird die Jugendgerichtshilfe (Jugendamt) beteiligt – ihr Bericht hat großes Gewicht. Der wichtigste Ausweg ist die Diversion nach §§ 45, 47 JGG: Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab, wenn erzieherische Maßnahmen bereits eingeleitet oder ausreichend sind – häufig verbunden mit Sozialstunden, einer Entschuldigung oder einem Anti-Gewalt-Training. Bonn hat eine etablierte Diversionspraxis; wir bereiten unsere Mandanten gezielt darauf vor, damit das Verfahren ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung endet.
Was Eltern jetzt tun sollten
Erstens: Ruhe bewahren und keine Aussagen organisieren – auch Ihr Kind hat ein umfassendes Schweigerecht, und Eltern müssen als Angehörige nicht aussagen. Zweitens: Keine Vernehmungstermine ohne Verteidiger wahrnehmen; eine polizeiliche Vorladung ist für Beschuldigte nicht verpflichtend. Drittens: Unterlagen sammeln (Schreiben der Polizei, Schule, Jugendamt) und früh anwaltlichen Rat einholen. Als Eltern dürfen Sie bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung grundsätzlich anwesend sein (§ 67 JGG) – wir binden Sie in jede Entscheidung ein.
Folgen für Ausbildung und Führungszeugnis
Diversionsentscheidungen und die meisten jugendrichterlichen Maßnahmen werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen – der Ausbildungsweg bleibt frei. Eingetragen werden im Wesentlichen Jugendstrafen; auch hier gibt es mit § 100 JGG die Möglichkeit, den Strafmakel zu beseitigen. Details zu Einstellungen und Registerfragen haben wir im Bereich Nebenfolgen zusammengestellt. Verteidigungsziel ist fast immer: keine Eintragung, keine Hauptverhandlung, kein Bruch in Schule oder Ausbildung.
Häufige Fragen von Eltern
Erfährt die Schule von dem Verfahren?
Grundsätzlich nicht. Polizei und Justiz informieren die Schule nicht routinemäßig; eine Benachrichtigung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Vorsicht ist eher bei eigenen Erklärungen geboten – wir beraten Sie, was gegenüber Schule oder Ausbildungsbetrieb gesagt werden muss und was nicht.
Kommt mein Kind in Untersuchungshaft?
Bei Jugendlichen ist Untersuchungshaft die absolute Ausnahme: § 72 JGG verlangt, dass mildere Mittel – etwa die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung – vorrangig geprüft werden; bei 14- und 15-Jährigen gelten nochmals strengere Voraussetzungen. Sollte ein Haftbefehl im Raum stehen, handeln wir sofort – siehe auch Soforthilfe Untersuchungshaft.
Was bedeutet Diversion konkret?
Das Verfahren wird ohne Urteil beendet, meist nachdem Ihr Kind eine erzieherische Maßnahme erfüllt hat – Sozialstunden, Entschuldigung, Teilnahme an einem Kurs. Es gibt keine Hauptverhandlung, keinen Eintrag im Führungszeugnis und keine Verurteilung. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Sachverhalt im Kern eingeräumt wird – ob das im Einzelfall sinnvoll ist, entscheiden wir gemeinsam nach Akteneinsicht.
Eltern-Hotline: Erst anrufen, dann reagieren.
Bevor Ihr Kind aussagt oder Sie der Polizei antworten: 0228 504 463 36 – wir erklären Ihnen in Ruhe die nächsten Schritte. Auch über das Kontaktformular erreichbar.