Nach einem Verkehrsverstoß oder einer Unfallflucht erhalten Fahrzeughalter häufig einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen zur Fahrerermittlung. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen; nahe Angehörige müssen Sie nicht belasten. Zugleich kann beharrliches Schweigen des Halters eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) nach sich ziehen. Rechtsanwalt Philip Bafteh berät Halter und Beschuldigte in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis zur richtigen Strategie.
Anhörungsbogen als Halter: Was gilt?
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt eine kurze Verfolgungsverjährung von in der Regel drei Monaten. Zur Person sind Angaben zu machen, zur Sache nicht. Ob Schweigen, Benennung des Fahrers oder eine Einlassung sinnvoll ist, hängt von Beweislage (insbesondere Messfoto) und drohenden Folgen ab.
Lichtbildabgleich und Ermittlungsmaßnahmen
Die Behörde kann Messfotos mit Ausweis- oder Melderegisterbildern abgleichen, Nachbarn befragen oder an der Halteranschrift ermitteln. Bei Straftaten (z. B. Unfallflucht) bestehen weitergehende Befugnisse. Die Qualität des Fotos ist häufig der zentrale Angriffspunkt.
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO
Konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Verwaltungsbehörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen – als Präventivmaßnahme, nicht als Strafe. Dagegen ist verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz möglich; maßgeblich sind die Schwere des Verstoßes und ob die Behörde ausreichend ermittelt hat.
Häufige Fragen
Muss ich als Halter den Fahrer nennen? Nein – es besteht keine allgemeine Pflicht, den Fahrer zu benennen; Angehörige müssen Sie nicht belasten.
Riskiere ich durch Schweigen ein Fahrtenbuch? Eine Fahrtenbuchauflage ist möglich, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann; ob sie rechtmäßig wäre, hängt vom Einzelfall ab.
Wie lange darf die Behörde verfolgen? Bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten gilt regelmäßig eine Verjährung von drei Monaten, die durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen wird.
Weiterführend: Unfallflucht (§ 142 StGB), Aussage bei der Polizei verweigern.
Weiterführend: Strafverteidiger Bonn, Pflichtverteidiger in Bonn, Soforthilfe im Strafverfahren.
Urteil, Strafbefehl oder Anhörungsbogen erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Fristen, Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.