Strafverteidigung bei Datenhehlerei in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 202d StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Kurzfassung
Verschaffung, Überlassung, Verbreitung oder Verwendung nicht allgemein zugänglicher Daten, die ein anderer ausgspäht hat

Der Vorwurf der Datenhehlerei nach § 202d StGB betrifft den Umgang mit rechtswidrig erlangten Daten. Er überträgt den Gedanken der Hehlerei auf Daten. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Datenhehlerei begeht, wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Der Tatbestand erfasst damit den Umgang mit „gestohlenen“ Daten. Vorausgesetzt ist die Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Häufig steht der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Ausspähen von Daten oder mit Computerdelikten.

Bei Ersttätern und geringem Umfang ist eine Einstellung oder Geldstrafe möglich.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind der Ankauf oder die Weitergabe rechtswidrig erlangter Datensätze, etwa von Zugangsdaten oder personenbezogenen Daten. Oft ist umstritten, ob dem Beschuldigten die rechtswidrige Herkunft bekannt war.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind sichergestellte Datenträger, Chat- und Nachrichtenverläufe, Zahlungs- und Übertragungswege sowie die forensische Auswertung. Die Kenntnis von der Herkunft der Daten steht im Mittelpunkt.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind das Vorliegen einer tauglichen Vortat, die Kenntnis von der rechtswidrigen Herkunft, die Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sowie gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte berufliche Tätigkeiten.

Häufig lässt sich die Kenntnis der Herkunft in Frage stellen. Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Journalisten – bestehen zudem Ausnahmen.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. In Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann es zur Anklage kommen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. In komplexeren Fällen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei der Datenhehlerei ist die Kenntnis der Herkunft entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Mache ich mich strafbar, wenn ich die Herkunft nicht kannte? Erforderlich ist die Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft.

Gibt es Ausnahmen? Ja, etwa für bestimmte berufliche Tätigkeiten.

Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei geringem Umfang häufig ja.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Datenhehlerei?

Nach § 202d StGB ist das Sichverschaffen, Überlassen oder Verbreiten rechtswidrig erlangter Daten strafbar, wenn dies zur Bereicherung oder zur Schädigung eines anderen geschieht.

Welche Strafe droht?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Geprüft werden die Herkunft der Daten, der Vorsatz sowie mögliche Privilegierungen, etwa für berufliche Tätigkeiten.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Datenhehlerei? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Datenhehlerei setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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