- Rechtsgrundlage
- § 303b StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in schweren Fällen bis zu fünf Jahren
- Kurzfassung
- Erhebliche Störung einer Datenverarbeitung durch Löschen, Unterdrücken oder Verändern von Daten oder Manipulation von Datenverarbeitungsanlagen
Der Vorwurf der Computersabotage nach § 303b StGB betrifft die erhebliche Störung von Datenverarbeitungen, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung sind. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Computersabotage begeht, wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, eine Datenverarbeitungsanlage zerstört oder schädliche Daten in ein System einbringt.
Der Tatbestand schützt das Interesse an einer störungsfreien Datenverarbeitung. Maßgeblich sind die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung und die Erheblichkeit der Störung.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen, etwa bei Beeinträchtigung wesentlicher Infrastrukturen, ist er höher.
Die Bedeutung der betroffenen Datenverarbeitung und der entstandene Schaden sind für die Strafzumessung maßgeblich.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schadsoftware, mit Angriffen auf IT-Systeme von Unternehmen oder Behörden sowie mit dem Löschen oder Manipulieren wichtiger Daten – teils im Kontext von Konflikten am Arbeitsplatz.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Log- und Zugriffsdaten, IP-Adressen, sichergestellte Datenträger, die forensische Auswertung sowie Sachverständigengutachten zur Störung und zum Schaden. Die Zuordnung der Handlung ist häufig der zentrale Punkt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung, die Erheblichkeit der Störung, die Zuordnung der Handlung zum Beschuldigten, der Vorsatz sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Gerade die Zuordnung der Handlung zu einer bestimmten Person lässt sich häufig in Frage stellen, etwa bei gemeinsam genutzten Zugängen.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei erheblichen Störungen ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder besonders komplexer Sachlage kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei der Computersabotage ist die Zuordnung der Handlung zentral. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Muss die Datenverarbeitung wichtig sein? Ja, erforderlich ist eine für einen anderen wesentliche Datenverarbeitung.
Genügt jede Störung? Nein, die Störung muss erheblich sein.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Computersabotage?
Nach § 303b StGB ist die erhebliche Störung einer Datenverarbeitung strafbar, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, etwa durch Löschen oder Verändern von Daten oder durch Überlastungsangriffe.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; richtet sich die Tat gegen einen Betrieb oder eine Behörde, bis zu fünf Jahre.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Geprüft werden die Erheblichkeit der Störung, eine etwaige Befugnis, der Vorsatz und der Tatnachweis.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Computersabotage? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Computersabotage setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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