Auch Radfahrer können sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar machen, etwa nach einem Zusammenstoß mit einem parkenden Auto oder einem anderen Verkehrsteilnehmer. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht erfolgen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis.

Unfallflucht mit dem Fahrrad

§ 142 StGB gilt unabhängig vom Fahrzeug. Voraussetzung sind ein Unfall im Straßenverkehr, ein Fremdschaden und die Verletzung der Wartepflicht. Anders als beim Kraftfahrzeug drohen bei reinen Fahrradfällen regelmäßig keine Maßnahmen nach § 69 StGB; eine Geldstrafe ist gleichwohl möglich.

Verteidigungsansätze

Zentrale Ansätze sind die fehlende subjektive Wahrnehmbarkeit des Unfalls, ein nur geringfügiger Schaden, Zweifel an der Fahrereigenschaft und die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO.

Häufige Fragen

Kann ich als Radfahrer Unfallflucht begehen? Ja, § 142 StGB gilt für alle Verkehrsteilnehmer.

Verliere ich meinen Autoführerschein? Bei reinen Fahrradfällen ist § 69 StGB regelmäßig nicht einschlägig; eine Bewertung erfolgt im Einzelfall.

Was droht? In der Regel eine Geldstrafe; bei Ersttätern ist eine Einstellung möglich.

Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Strafbefehl in Bonn, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.

Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Tatvorwurf, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.