Falsche Aussage und Meineid (§§ 153, 154 StGB): Strafbarkeit und Verteidigung

Kurz gesagt: Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt, macht sich strafbar – uneidlich nach § 153 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), unter Eid nach § 154 StGB als Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Das Gesetz kennt aber wichtige Milderungs- und Ausnahmeregeln, etwa den Aussagenotstand (§ 157 StGB) und die rechtzeitige Berichtigung (§ 158 StGB).

Die Aussagedelikte im Überblick

Die §§ 153 ff. StGB schützen die Wahrheitsfindung in gerichtlichen und bestimmten behördlichen Verfahren. Zu unterscheiden sind:

  • § 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage: Ein Zeuge oder Sachverständiger sagt vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle objektiv falsch aus, ohne vereidigt zu sein. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • § 154 StGB – Meineid: Die falsche Aussage erfolgt unter Eid. Meineid ist ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; in minder schweren Fällen (§ 154 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
  • § 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides statt: etwa die falsche eidesstattliche Versicherung gegenüber Behörden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wichtig: Der Beschuldigte eines Strafverfahrens macht sich durch eine eigene falsche Einlassung nicht nach §§ 153, 154 StGB strafbar – er ist nicht zur Wahrheit verpflichtet. Die Aussagedelikte treffen vor allem Zeugen.

Wann ist eine Aussage „falsch“?

Maßgeblich ist nach herrschender Meinung, ob die Aussage mit der Wirklichkeit übereinstimmt (objektive Theorie). Es kommt also nicht nur darauf an, was der Zeuge glaubt, sondern ob das Gesagte tatsächlich zutrifft. Ungenauigkeiten, Erinnerungslücken oder ehrliche Fehleinschätzungen sind keine falsche Aussage, solange kein Vorsatz vorliegt.

Strategie und Handlungsoptionen

1. Vorsatz und Erinnerung prüfen

Aussagedelikte sind Vorsatzdelikte. Erinnerungslücken, Missverständnisse zur Frage, sprachliche Unschärfen oder schlicht Irrtümer schließen den Vorsatz aus. Wir arbeiten das Vernehmungsprotokoll und den genauen Wortlaut heraus, um zwischen bewusster Falschaussage und ehrlichem Irrtum zu trennen.

2. Aussagenotstand (§ 157 StGB) nutzen

Hat ein Zeuge die Unwahrheit gesagt, um von sich oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, kann das Gericht die Strafe mildern oder – bei uneidlicher Aussage – ganz von Strafe absehen. Dieser Gesichtspunkt ist in der Praxis von großer Bedeutung.

3. Berichtigung (§ 158 StGB)

Wer seine falsche Aussage rechtzeitig berichtigt, kann in den Genuss einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe kommen. Die Berichtigung muss allerdings erfolgen, bevor sie für das Verfahren wirkungslos oder ein Nachteil eingetreten ist. Ob und wie berichtigt werden sollte, will sorgfältig abgewogen sein.

4. Belehrung und Zeugnisverweigerungsrecht

Wir prüfen, ob der Zeuge ordnungsgemäß belehrt wurde – insbesondere über ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO). Fehlerhafte Belehrungen können die Verwertbarkeit der Aussage und die Strafbarkeit beeinflussen.

5. Vereidigung hinterfragen

Beim Meineidsvorwurf ist zu prüfen, ob die Vereidigung überhaupt zulässig und wirksam war. Fehlt es daran, kommt allenfalls § 153 StGB in Betracht – mit erheblich niedrigerem Strafrahmen.

Chancen und Risiken

Die Chance liegt in der subjektiven Tatseite und den gesetzlichen Milderungen: Viele Verfahren scheitern am Vorsatznachweis oder werden über § 157 StGB entschärft. Das Risiko ist beim Meineid besonders hoch – als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ist er nicht mehr per Strafbefehl zu erledigen und kann zu einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe führen. Wer als Zeuge merkt, dass er sich in Widersprüche verstrickt, sollte dringend anwaltlichen Rat suchen, bevor er weiter aussagt.

Folgen einer Verurteilung

Neben der Strafe drohen ein Eintrag im Führungszeugnis und – gerade bei Meineid – erhebliche berufliche Folgen, etwa für Beamte, Notare oder Angehörige rechtsberatender Berufe. Der Vorwurf, vor Gericht gelogen zu haben, wiegt auch reputativ schwer.

Häufige Fragen

Ich habe als Zeuge etwas falsch erinnert – bin ich strafbar?

Nein, wenn Sie nicht vorsätzlich gelogen haben. Ehrliche Erinnerungsfehler und Unsicherheiten sind keine strafbare Falschaussage.

Kann ich eine falsche Aussage noch berichtigen?

Ja, § 158 StGB sieht dafür eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe vor. Ob und wie Sie berichtigen, sollten Sie aber unbedingt vorher anwaltlich klären.

Anwaltliche Vertretung in Bonn

Wenn gegen Sie wegen einer Falschaussage oder eines Meineids ermittelt wird – oder Sie als Zeuge fürchten, sich zu belasten –, sollten Sie vor der nächsten Aussage anwaltlichen Rat einholen. Verwandte Themen: Strafvereitelung (§ 258 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB).

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Jede strafrechtliche Situation ist individuell zu bewerten. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie bitte ein persönliches Gespräch.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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