Die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO ermöglicht es, ein Strafverfahren ohne Urteil und ohne Eintrag ins Führungszeugnis zu beenden – meist gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Ob diese Möglichkeit im Einzelfall sinnvoll ist, sollte anwaltlich geprüft werden. Rechtsanwalt Philip Bafteh berät Beschuldigte in Bonn und Köln.
Wie § 153a StPO funktioniert
Bei nicht schwerer Schuld können Staatsanwaltschaft und Gericht das Verfahren vorläufig einstellen und Auflagen erteilen. Werden die Auflagen erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Es kommt zu keiner Verurteilung und keiner Vorstrafe.
Typische Auflagen
In Betracht kommen Geldauflagen, Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich oder gemeinnützige Arbeit. Höhe und Art werden im Einzelfall ausgehandelt; hier kann eine Verteidigung erheblichen Einfluss nehmen.
Vorteile und Grenzen
Vorteil ist die Vermeidung von Hauptverhandlung und Eintrag. Grenze ist, dass § 153a StPO eine gewisse Mitwirkung voraussetzt; ob eine Einstellung gegenüber einem Freispruch vorzugswürdig ist, hängt von der Beweislage ab.
Häufige Fragen
Ist eine Einstellung nach § 153a StPO eine Verurteilung? Nein, es kommt zu keiner Verurteilung und keinem Eintrag ins Führungszeugnis.
Muss ich der Auflage zustimmen? Ja, § 153a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus.
Wann ist ein Freispruch besser? Wenn die Beweislage schwach ist, kann ein Freispruch vorzugswürdig sein – das ist eine Einzelfallentscheidung.
Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Strafbefehl in Bonn, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.