### H1

Unterschlagung nach deutschem Strafrecht – Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger Bonn

Unterschlagung als eigenständiges Delikt

Unterschlagung ist im Unterschied zum Diebstahl ein Delikt, bei dem der Täter bereits legitimen Zugang zum Eigentum hat. § 246 StGB normiert die strafbare Handlung für den Fall, dass jemand eine fremde bewegliche Sache, die ihm nicht gehört, aber zu rechtmäßiger Verwaltung oder Verwahrung anvertraut wurde, sich selbst zueignet.

Der entscheidende Unterschied zum Diebstahl: Beim Diebstahl wird die Sache gegen den Willen des Eigentümers angeeignet (Wegnahme), bei der Unterschlagung wird eine bereits in der Hand des Täters befindliche Sache zweckentfremdet. Der Strafverteidiger Bonn muss diese Unterscheidung genau beherrschen.

Der Strafrahmen entspricht dem einfachen Diebstahl: bis zu drei Jahren Freiheit oder Geldstrafe. Aber wie bei Diebstahl gibt es auch hier schwere Formen (§ 246 Abs. 2 StGB), die zu zehn Jahren führen können.

Typische Situationen der Unterschlagung

Mieter, die Kaution nicht zurückgeben: Ein Vermieter, der die Kaution des Mieters nicht zurückgibt, begeht Unterschlagung.

Handwerker und Reparaturbetriebe: Wer eine Sache zur Reparatur erhält und diese nicht zurückgibt oder sich aneignet, begeht Unterschlagung.

Bankfächer und Depots: Hat ein Bankberater freie Hand über ein Depotkonto und eignet sich die Inhalte an, liegt Unterschlagung vor.

Treuhänder und Verwaltungsgesellschaften: Wer Gelder als Treuhänder verwaltet und sich diese anzueignet, begeht Unterschlagung.

Abgrenzung zu Untreue und Betrug

Der Strafverteidiger Bonn muss die Unterschlagung von verwandten Delikten abgrenzen. Unterschlagung setzt voraus, dass eine fremde Sache bereits in rechtmäßiger Verwaltung/Verwahrung beim Täter ist. Untreue dagegen betrifft Treueverhältnisse, die nicht notwendig auf Verwaltung einer konkreten Sache beschränkt sind. Betrug setzt eine Täuschung voraus, Unterschlagung nicht.

Verteidigungsansätze

Kein Treueverhältnis: War tatsächlich ein Treueverhältnis begründet? Manchmal wird eine normale Kaufbeziehung als Unterschlagungsfall konstruiert.

Berechtigter Zugriff: Der Beschuldigte könnte ein Recht gehabt haben, sich die Sache anzueignen oder zu nutzen.

Fehlende Absicht: Die Absicht der endgültigen Zueignung muss vorliegen. Temporäre Nutzung ist keine Unterschlagung.

Zurückgabe oder Restitution: Wurde die Sache später zurückgegeben, kann dies strafmildernd wirken und die Anklage in Frage stellen.