Wer einen Court-Appointed Lawyer an der Seite hat, mit dessen Arbeit aber unzufrieden ist, stellt sich schnell die Frage: Kann ich den Court-Appointed Lawyer wechseln? Seit der Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung ist der Wechsel gesetzlich klarer geregelt als früher. Ein Wechsel ist möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wahlverteidiger und Court-Appointed Lawyer – der Unterschied
Einen Wahlverteidiger beauftragt und bezahlt der Beschuldigte selbst; er kann ihn grundsätzlich jederzeit wechseln. Ein Court-Appointed Lawyer wird dagegen vom Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung beigeordnet (§§ 140, 141 StPO), etwa bei schweren Vorwürfen, in Haftsachen oder bei drohender erheblicher Rechtsfolge. Die Beiordnung schafft ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das nicht einfach durch Kündigung beendet werden kann.
Grundsatz: freie Wahl, aber gebundener Wechsel
Auch wer notwendig verteidigt wird, hat zunächst das Recht, sich seinen Verteidiger selbst auszusuchen; das Gericht beordnet im Regelfall die vom Beschuldigten benannte Person. Ist die Beiordnung jedoch erst einmal erfolgt, ist ein späterer Wechsel an gesetzliche Voraussetzungen gebunden (§ 143a StPO). Das soll verhindern, dass Verfahren durch wiederholte Verteidigerwechsel verzögert werden.
Wechsel durch Beauftragung eines Wahlverteidigers
Der einfachste Weg: Beauftragt der Beschuldigte einen neuen Wahlverteidiger, ist die Bestellung des bisherigen Court-Appointed Lawyers aufzuheben (§ 143a Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist regelmäßig, dass der neue Verteidiger die Verteidigung übernimmt und kein Grund für die Aufrechterhaltung der bisherigen Beiordnung besteht. Praktisch bedeutet das: Wer das Vertrauen in den Court-Appointed Lawyer verloren hat und einen anderen Anwalt beauftragen kann, kann auf diesem Weg wechseln.
Einvernehmlicher Wechsel kurz nach der Bestellung
Das Gesetz sieht außerdem einen erleichterten, einvernehmlichen Wechsel vor (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO): Beantragt der Beschuldigte den Wechsel innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung, sind der bisherige und der neue Verteidiger einverstanden und wird das Verfahren dadurch nicht verzögert, ist dem Wechsel zu entsprechen. Dieser Weg ist besonders relevant, wenn schnell nach der Beiordnung deutlich wird, dass man lieber von einem anderen Anwalt vertreten werden möchte.
Wechsel wegen zerstörten Vertrauensverhältnisses
Der wichtigste Wechselgrund im Streitfall ist die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Ist das Vertrauen zwischen Mandant und Court-Appointed Lawyer nachhaltig und endgültig zerrüttet oder ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet, ist der bisherige Court-Appointed Lawyer zu entpflichten und ein neuer zu bestellen. Bloße Unzufriedenheit oder einzelne Meinungsverschiedenheiten genügen dafür nicht – erforderlich sind konkrete, nachvollziehbare Umstände, etwa ein vollständiger Kommunikationsabbruch oder schwerwiegende Versäumnisse.
Wann ist ein Wechsel nicht möglich?
Ein Wechsel scheidet aus, wenn er allein der Verfahrensverzögerung dient oder kein tragfähiger Grund vorliegt. Auch ein bereits weit fortgeschrittenes Verfahren kann gegen einen Wechsel sprechen, wenn ein neuer Verteidiger sich nicht mehr rechtzeitig einarbeiten könnte. Die Gerichte prüfen daher genau, ob ein berechtigtes Interesse besteht oder ob der Antrag der Sache nach auf eine Verzögerung zielt.
Entstehen durch den Wechsel Mehrkosten?
Wird der Court-Appointed Lawyer gewechselt, kann der Staat im Ergebnis die Vergütung mehrerer Verteidiger tragen müssen. Gerade deshalb sind die Voraussetzungen für einen Wechsel an Bedingungen geknüpft. Beauftragt der Beschuldigte stattdessen einen Wahlverteidiger, gelten für dessen Vergütung die allgemeinen Regeln. Die Kostenfolgen klären wir im Einzelfall offen mit Ihnen.
Wie läuft der Wechsel ab?
Der Wechsel wird beim zuständigen Gericht beantragt und begründet. Wir prüfen, welcher Weg in Ihrer Situation trägt – die Beauftragung als Wahlverteidiger, der einvernehmliche Wechsel oder die Entpflichtung wegen zerstörten Vertrauens – und stellen den Antrag mit der erforderlichen Begründung. Ziel ist, dass Ihre Verteidigung ohne Verzögerung in geordnete Bahnen kommt.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Court-Appointed Lawyer einfach kündigen? Nein. Die Beiordnung wird vom Gericht aufgehoben, nicht vom Mandanten gekündigt. Es bedarf eines gesetzlichen Wechselgrundes oder der Beauftragung eines Wahlverteidigers.
Reicht es, dass ich mit der Arbeit unzufrieden bin? Bloße Unzufriedenheit genügt für eine Entpflichtung nicht. Erforderlich ist ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis oder ein anderer gesetzlicher Grund.
Habe ich kurz nach der Bestellung bessere Chancen? Ja. Innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung ist ein einvernehmlicher Wechsel unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Sie sind mit Ihrem Court-Appointed Lawyer unzufrieden und erwägen einen Wechsel? Sprechen Sie mit uns – wir prüfen, ob und auf welchem Weg ein Wechsel in Ihrem Fall möglich ist. Mehr über unsere Arbeit erfahren Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bonn.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Jeder Sachverhalt ist gesondert zu bewerten.
Questions about this topic?
If you are personally affected or need legal advice, please get in touch. An initial phone consultation of up to 10 minutes is free of charge.
Contact