Besitz von Betäubungsmitteln – Zwischen Einstellung und Freiheitsstrafe

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In der Praxis reicht die Bandbreite allerdings von der Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen bis hin zu empfindlichen Strafen bei größeren Mengen oder dem Verdacht des Handeltreibens.

Geringe Menge und Eigenverbrauch

Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG. Die Grenzen variieren je nach Bundesland und Substanz. In Nordrhein-Westfalen gelten andere Richtwerte als etwa in Bayern. Wichtig ist, dass eine Einstellung nicht automatisch erfolgt, sondern beantragt und begründet werden muss – und genau hier macht ein erfahrener Verteidiger den Unterschied.

Seit der Teillegalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat sich die Rechtslage zudem grundlegend verändert. Was früher strafbar war, ist es unter Umständen nicht mehr. Die Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Menge erfordert genaue Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage.

Durchsuchung und Beweismittel

In BtM-Verfahren spielen Durchsuchungen eine zentrale Rolle. Wurde die Wohnungsdurchsuchung auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses durchgeführt? War die Anordnung hinreichend begründet? Wurden die Betäubungsmittel korrekt sichergestellt und analysiert? Fehler bei der Durchsuchung oder der Beweissicherung können dazu führen, dass die gefundenen Substanzen als Beweismittel nicht verwertbar sind – mit weitreichenden Folgen für das gesamte Verfahren.