Steuerhinterziehung – Wenn das Finanzamt zum Ermittler wird

Steuerhinterziehung nach § 370 AO gehört zu den Wirtschaftsdelikten mit den weitreichendsten Konsequenzen. Die Strafverfolgungsbehörden sind personell gut ausgestattet, die Beweismittel oft umfangreich, und die möglichen Strafen reichen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ab einer hinterzogenen Summe von einer Million Euro hat der BGH klargestellt, dass in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen ist.

Verteidigung und Selbstanzeige

In Steuerstrafsachen spielt die Selbstanzeige nach § 371 AO eine besondere Rolle. Wer alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt, bevor die Tat entdeckt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit erlangen. Allerdings sind die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige hoch, und formale Fehler können die gesamte Wirkung zunichtemachen. Hier ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar.

Wenn die Ermittlungen bereits laufen, kommt eine Selbstanzeige zu spät. Dann geht es darum, den Sachverhalt aufzuarbeiten, die Schadenshöhe zu korrigieren und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die das bestmögliche Ergebnis anstrebt.