Unfallflucht – Ein Moment der Panik, schwere Folgen
Unfallflucht nach § 142 StGB ist eines der häufigsten Verkehrsdelikte. Die Situation ist oft dieselbe: Ein Parkrempler auf einem Supermarktparkplatz, ein kurzer Moment der Unsicherheit, und dann die Entscheidung, weiterzufahren. Was wie eine Lappalie erscheint, ist strafrechtlich alles andere als harmlos.
Was droht
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hinzu kommt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist. Für Berufstätige, die auf den Führerschein angewiesen sind, kann das existenzbedrohend sein.
Verteidigungsmöglichkeiten
Die Verteidigung prüft zunächst, ob der Beschuldigte den Unfall überhaupt bemerkt hat. Wer die Berührung nicht wahrgenommen hat – etwa bei einem leichten Kontakt mit einem parkenden Fahrzeug – handelt nicht vorsätzlich. Auch die Frage, ob am Unfallort eine angemessene Wartezeit eingehalten wurde, bietet Verteidigungsansätze. Der BGH hat klargestellt, dass die Wartezeit von den Umständen abhängt und nicht starr definiert ist.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB: Wer innerhalb von 24 Stunden freiwillig die Feststellungen ermöglicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ausgehen oder zumindest eine deutliche Strafmilderung erreichen.