Diebstahl – Vom Ladendiebstahl bis zum Einbruch
Diebstahl nach § 242 StGB mag auf den ersten Blick wie ein einfaches Delikt wirken, aber die Konsequenzen können erheblich sein. Bei Wiederholungstätern verhängen Gerichte auch bei geringwertigen Sachen Freiheitsstrafen. Und wer des schweren Diebstahls oder des Einbruchsdiebstahls beschuldigt wird, sieht sich einem Strafrahmen gegenüber, der schnell existenzbedrohend wird.
Einfacher und schwerer Diebstahl
Der einfache Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der besonders schwere Diebstahl nach § 243 StGB – etwa bei Einbruch in ein Gebäude oder wenn der Täter ein Werkzeug zum Aufbrechen verwendet hat – erhöht den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre. Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.
Wo die Verteidigung ansetzen kann
In vielen Diebstahlsfällen stellt sich die Frage der Zueignungsabsicht. Wer einen Gegenstand versehentlich eingesteckt hat, wer einen Einkauf schlicht vergessen hat zu bezahlen oder wer etwas an sich genommen hat, ohne es behalten zu wollen, handelt nicht tatbestandsmäßig. Die Abgrenzung zwischen einem Versehen und einer Straftat ist nicht immer so eindeutig, wie die Polizei sie darstellt.
Bei Einbruchsdiebstahl prüfe ich zudem, ob die Beweissicherung korrekt erfolgt ist. DNA-Spuren, Fingerabdrücke oder Videoaufzeichnungen müssen rechtmäßig erhoben und ausgewertet worden sein. Fehler in der Beweiskette können dazu führen, dass Beweise nicht verwertbar sind.