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Untreue nach deutschem Strafrecht – Spezialist Rechtsanwalt Philip Bafteh in Bonn

Definition und Abgrenzung der Untreue

Untreue nach § 266 StGB ist ein Treuedelikt, das sich von anderen Vermögensdelikten abgrenzt. Die Vorschrift sanktioniert die Verletzung von Vertrauensstellungen, besonders im beruflichen Kontext. Ein Vorstand, Geschäftsführer, Angestellter oder Bevollmächtigter, der seinen Treuepflichten nicht nachkommt, kann sich der Untreue schuldig machen.

Das Tatbestandsmerkmal ist nicht einfach zu fassen: Der Täter muss die ihm obliegenden Pflichten verletzen und dadurch ein Vermögen, das ihm anvertraut ist oder zu dessen Verwaltung er verpflichtet ist, beschädigen. Damit unterscheidet sich Untreue von Betrug – beim Betrug wird der Getäuschte von außen manipuliert, bei Untreue wird eine innere Verpflichtung verletzt.

Der Strafverteidiger Bonn muss die genauen Pflichtenverletzungen kritisch hinterfragen. Nicht jede wirtschaftliche Entscheidung, die sich als ungünstig herausstellt, ist Untreue.

Strafrahmen und Besonderheiten

Der gesetzliche Strafrahmen für Untreue beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Betrag über 300.000 Euro verdoppelt sich die Obergrenze auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Diese Verdopplung ist für große Konzerne und komplexe Finanzstrukturen relevant.

Ein besonderes Merkmal der Untreue: Oft wird nur behauptet, dass Schaden entstanden ist, ohne dass dieser tatsächlich eintritt. Der Versuch der Untreue ist ebenfalls strafbar. Das heißt, selbst wenn das Vermögen nicht beschädigt wurde, kann die Anklage bestehen, wenn die Handlung darauf abzielte, Vermögen zu schädigen.

Typische Fälle von Untreue

Geschäftsführer und Vorstände: Ein Geschäftsführer, der ein Darlehen der Gesellschaft zu Gunsten einer eigenen Kapitalgesellschaft nutzt, handelt untreu. Ebenso, wenn er fahrlässig in unlukrative Geschäfte investiert.

Angestellte und Handlungsbevollmächtigte: Ein Bankberater, der Kundengelder zweckentfremdet, ein Verwalter, der Vermögen vernachlässigt, oder ein Makler, der provisionierte Geschäfte fälschlich angibt – alle können der Untreue schuldig sein.

Vereins- und Verbandsfunktionäre: Der Schatzmeister eines Vereins, der Gelder für private Zwecke nutzt, macht sich der Untreue schuldig.

Sorgerechtsträger und Vormünder: Wer das Vermögen eines Kindes oder Betreuten fahrlässig verwaltet, kann sich der Untreue schuldig machen.

Verteidigungsansätze gegen Untreuevorwürfe

Keine Treueverpflichtung: Ist die Behauptung eines Treueverhältnisses tatsächlich korrekt? Oft wird Untreue konstruiert, obwohl gar keine Treuepflicht bestand.

Keine Pflichtverletzung: Die Verteidigung kann zeigen, dass die angefochtene Handlung nicht gegen die Pflichten verstieß. Geschäftsführer haben Handlungsspielraum – nicht jede wirtschaftliche Entscheidung ist eine Pflichtverletzung.

Kein Vermögensschaden: Viele Untreuevorwürfe scheitern daran, dass es keinen konkreten Schaden gibt. Der Versuch wurde nicht vollendet.

Kausalität fehlt: Der behauptete Schaden muss ursächlich mit der Pflichtverletzung zusammenhängen. Zeigt die Verteidigung, dass der Schaden auch eingetreten wäre ohne die Handlung, fällt die Anklage.

Fehlende Vorsatz: Untreue erfordert zumindest Leichtfertigkeit. Reine Unachtsamkeit führt nicht zur Strafbarkeit.

Praktische Hinweise für Beschuldigte