Strafbefehl erhalten – was bedeutet das?
Wer einen gelben Brief vom Amtsgericht erhält, ist häufig verunsichert. In vielen Fällen handelt es sich um einen Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO. Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe verhängt, ohne dass zuvor eine mündliche Hauptverhandlung stattfindet. Der Beschuldigte hat jedoch umfangreiche Rechte – insbesondere das Recht auf Einspruch.
Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung durch das Amtsgericht. Er wird im sogenannten Strafbefehlsverfahren (§ 407 StPO) erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft bei hinreichendem Tatverdacht die Durchführung einer Hauptverhandlung für entbehrlich hält. Der Richter prüft den Antrag der Staatsanwaltschaft und erlässt den Strafbefehl, wenn er den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt hält.
Im Strafbefehl können folgende Rechtsfolgen festgesetzt werden:
- Geldstrafe (in Tagessätzen)
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Fahrverbot
- Einziehung
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung (nur bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten)
- Absehen von Strafe
Wie funktioniert die Geldstrafe? – Das Tagessatzsystem
Die Geldstrafe im deutschen Strafrecht wird nach dem Tagessatzsystem (§ 40 StGB) berechnet. Dabei werden zwei Komponenten getrennt bestimmt:
1. Anzahl der Tagessätze
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld des Täters – also nach der Schwere der Tat, den Tatumständen und der Persönlichkeit des Täters. Die Mindestanzahl beträgt 5, die Höchstzahl 360 Tagessätze (bei Tatmehrheit bis zu 720). Die Anzahl der Tagessätze bestimmt die Schwere der Strafe.
Wichtig: Ab 90 Tagessätzen gilt die Strafe als Vorstrafe und wird im Führungszeugnis eingetragen.
2. Höhe eines Tagessatzes
Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei wird das Nettoeinkommen des Täters zugrunde gelegt, das er an einem Tag durchschnittlich hat oder haben könnte.
Berechnung des Tagessatzes
Die Berechnung folgt einer klaren Systematik:
Schritt 1 – Nettoeinkommen ermitteln: Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialabgaben). Bei Selbständigen wird der durchschnittliche monatliche Gewinn nach Steuern zugrunde gelegt.
Schritt 2 – Tageseinkommen berechnen: Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt.
Beispiel: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400 Euro ergibt sich ein Tagessatz von 80 Euro (2.400 / 30 = 80).
Was wird angerechnet? Abzüge vom Nettoeinkommen
Folgende Belastungen können das Nettoeinkommen mindern und damit die Tagessatzhöhe reduzieren:
- Unterhaltspflichten: Unterhaltszahlungen für Kinder oder Ehepartner werden abgezogen.
- Wohnkosten: In der Rechtsprechung umstritten – einige Gerichte berücksichtigen überdurchschnittliche Wohnkosten.
- Schulden: Laufende Ratenzahlungen können berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar sind.
- Berufsbedingte Aufwendungen: Notwendige Fahrtkosten zur Arbeit können abgezogen werden.
Der Mindesttagessatz beträgt 1 Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). In der Praxis werden Tagessätze selten unter 10-15 Euro festgesetzt.
Gesamtrechnung
Gesamtgeldstrafe = Anzahl der Tagessätze à Höhe eines Tagessatzes
Beispiel: 30 Tagessätze à 80 Euro = 2.400 Euro Gesamtgeldstrafe.
Häufige Fehler bei der Tagessatzberechnung
In der Praxis stellen Strafverteidiger regelmäßig fest, dass die Einkommensverhältnisse im Strafbefehl fehlerhaft angenommen werden. Typische Fehlerquellen:
- Veraltete Einkommensdaten: Die Staatsanwaltschaft greift auf Daten der Steuerveranlagung zurück, die oft mehrere Jahre alt sind. Hat sich das Einkommen seitdem verringert (Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Renteneintritt), ist die Tagessatzhöhe zu hoch.
- Nicht berücksichtigte Unterhaltspflichten: Wenn zwischenzeitlich Kinder geboren wurden oder Unterhaltspflichten entstanden sind, muss dies berücksichtigt werden.
- Pauschale Schätzung: Bei fehlendem Einkommen schätzt das Gericht – oft zu hoch.
- Nichtberücksichtigung von Schulden: Erhebliche Schuldenlast kann die Leistungsfähigkeit mindern.
Einspruch gegen den Strafbefehl
Frist
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht eingelegt werden (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung. Die Zustellung erfolgt in der Regel per Postzustellungsurkunde (der âgelbe Brief“).
Form
Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
Beschränkter Einspruch
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden – insbesondere auf die Höhe der Tagessätze (Rechtsfolgeneinspruch). In diesem Fall wird in der Hauptverhandlung nur über die Strafzumessung verhandelt, nicht über den Schuldspruch. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Tat als solche unstreitig ist, aber die Einkommensberechnung fehlerhaft ist.
Wann lohnt sich ein Einspruch?
Einspruch empfehlenswert bei:
- Fehlerhafte Einkommensannahmen: Wenn die Tagessatzhöhe auf falschen Einkommensdaten beruht.
- Beweisproblemen: Wenn die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreicht.
- Drohender Eintrag im Führungszeugnis: Ab 91 Tagessätzen droht ein Eintrag; ein Einspruch kann auf eine Reduzierung auf 90 Tagessätze oder weniger abzielen.
- Fahrverbot: Wenn ein beruflich notwendiger Führerschein betroffen ist.
- Unschuldsüberzeugung: Wenn der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat.
- Unverhältnismäßige Strafe: Wenn die Strafe angesichts der Tatumstände zu hart erscheint.
Risiken des Einspruchs
Das sogenannte Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gilt im Strafbefehlsverfahren nicht uneingeschränkt: Legt der Beschuldigte Einspruch ein, kann das Gericht in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch eine höhere Strafe verhängen als im Strafbefehl. Diese Möglichkeit besteht allerdings praktisch nur, wenn die Staatsanwaltschaft die höhere Strafe beantragt. Bei einem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch ist die Verschlechterung auf die Rechtsfolgen begrenzt.
Was passiert nach dem Einspruch?
Nach dem Einspruch wird eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht anberaumt. In der Hauptverhandlung wird der Fall vollständig verhandelt – mit Beweisaufnahme, Zeugenvernehmung und Plädoyers. Am Ende ergeht ein Urteil, gegen das wiederum Berufung oder Revision eingelegt werden kann.
In der Praxis enden viele Einspruchsverfahren mit einer Verständigung (§ 257c StPO) oder einer Einstellung (§ 153, 153a StPO), wenn die Beweislage unklar ist oder die Einkommensverhältnisse zu korrigieren sind.
Einspruch verfristet? – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wurde die Einspruchsfrist von zwei Wochen versäumt, ist nicht alles verloren. § 44 StPO ermöglicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Beschuldigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung:
- Unverschuldete Fristversäumung: Der Beschuldigte durfte die Frist nicht schuldhaft versäumt haben. Gründe können sein: Krankheit, Krankenhausaufenthalt, fehlerhafte Zustellung, Abwesenheit (Urlaub) ohne Kenntnis des Strafbefehls.
- Antrag: Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 45 Abs. 1 StPO).
- Nachholung des Einspruchs: Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist der versäumte Einspruch nachzuholen.
- Glaubhaftmachung: Die Tatsachen, die die unverschuldete Versäumung begründen, sind glaubhaft zu machen (z.B. durch ärztliches Attest, Flugtickets).
Wichtige Hinweise:
Wenn der Strafbefehl nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde (z.B. Einwurf in falschen Briefkasten, Zustellung an alte Adresse), kann die Frist noch gar nicht zu laufen begonnen haben. In diesem Fall ist eine direkte Einspruchseinlegung möglich.
Wird der Strafbefehl rechtskräftig (weder Einspruch noch erfolgreiche Wiedereinsetzung), steht er einem Urteil gleich und muss vollstreckt werden.
Was passiert bei Nichtzahlung der Geldstrafe?
Kann oder will der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen, droht die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB): Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Bei 60 Tagessätzen drohen also 60 Tage Haft. Vor diesem Hintergrund sollte immer geprüft werden, ob eine Ratenzahlung oder eine Arbeitsstundenableistung (gemeinnützige Arbeit) möglich ist.
Fazit
Ein Strafbefehl ist kein unabwendbares Schicksal. Die Prüfung der Einkommensdaten, der Beweislage und der Rechtsfolgen durch einen erfahrenen Strafverteidiger kann erhebliche Verbesserungen bewirken – von der Korrektur der Tagessatzhöhe über die Reduzierung der Tagessatzanzahl bis hin zum Freispruch. Rechtsanwalt Bafteh berät und vertritt Betroffene im Raum Bonn und Köln schnell und kompetent.
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