Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis? Der Unterschied

„Führerschein weg“ ist nicht gleich „Führerschein weg“: Das Strafrecht kennt zwei völlig verschiedene Instrumente – das Fahrverbot nach § 44 StGB und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie nach wenigen Monaten einfach wieder fahren dürfen oder die Fahrerlaubnis komplett neu beantragen müssen, womöglich mit MPU. Wer die Systematik kennt, versteht auch, wofür sich der Kampf in der Verteidigung lohnt.

§ 44 vs. § 69 StGB: Nebenstrafe gegen Maßregel

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist eine Nebenstrafe: Sie behalten Ihre Fahrerlaubnis, dürfen aber für ein bis sechs Monate keine Kraftfahrzeuge führen. Nach Ablauf erhalten Sie den Führerschein automatisch zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist dagegen eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Das Gericht erklärt Sie für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis erlischt vollständig – mit Sperrfrist für die Neuerteilung. Bei Katalogtaten wie der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Unfallflucht mit bedeutendem Schaden ist die Entziehung der gesetzliche Regelfall (§ 69 Abs. 2 StGB).

Sperrfrist und Neuerteilung

Mit der Entziehung setzt das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a StGB), innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Zeit der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO wird angerechnet. Nach Ablauf gibt es den Führerschein nicht automatisch zurück: Die Neuerteilung muss bei der Führerscheinstelle beantragt werden – rechtzeitig, denn das Verfahren dauert. Verkürzungen der Sperrfrist sind möglich (§ 69a Abs. 7 StGB), etwa nach absolvierter Nachschulung; entsprechende Anträge bereiten wir mit Belegen vor.

Die MPU-Schwellen

Ob die Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt, richtet sich nach dem Fahrerlaubnisrecht: Bei Alkoholfahrten ist die MPU regelmäßig ab 1,6 Promille fällig – nach der jüngeren Rechtsprechung kann sie schon ab 1,1 Promille angeordnet werden, wenn Zusatztatsachen (etwa fehlende Ausfallerscheinungen als Zeichen von Alkoholgewöhnung) hinzukommen. Bei harten Drogen genügt nach ständiger Praxis bereits der einmalige Konsum für Eignungszweifel. Diese verwaltungsrechtliche Ebene läuft unabhängig vom Strafverfahren – und gehört deshalb von Anfang an mitgedacht.

Berufskraftfahrer: die Existenzfrage

Für Berufskraftfahrer, Pflegedienste oder Außendienstler ist die Differenz zwischen Fahrverbot und Entziehung existenziell. Die Verteidigung kann hier an mehreren Stellen ansetzen: die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB durch besondere Umstände erschüttern (Zeitablauf, Nachschulung, Abstinenzbelege), beim Fahrverbot dessen Dauer reduzieren oder auf Fahrzeugarten beschränken (etwa: Verbot nur für Pkw, nicht für Lkw im Betrieb) – und die berufliche Härte substantiiert darlegen, statt sie nur zu behaupten. Pauschale „Arbeitsplatzverlust“-Argumente überzeugen Gerichte nicht; belegte Konzepte schon eher.

Absehen vom Fahrverbot

Auch beim Fahrverbot gibt es Spielräume: Es kann gegen eine erhöhte Geldstrafe entfallen, wenn der Warnungszweck so erreicht wird – anerkannt etwa bei langem Zeitablauf seit der Tat oder außergewöhnlichen Härten. Im Strafbefehlsverfahren lässt sich das Fahrverbot mit einem beschränkten Einspruch angreifen, ohne den Schuldspruch zu riskieren; wie das funktioniert, erklärt unsere Seite zum Strafbefehl in Bonn.

Häufige Fragen

Wann beginnt das Fahrverbot?

Mit Rechtskraft des Urteils bzw. Strafbefehls; der Führerschein ist in amtliche Verwahrung zu geben. Bei Ersttätern ohne Fahrverbot in den letzten zwei Jahren gibt es die Viermonatsfrist des § 44 Abs. 4 StGB – das Verbot kann dann binnen vier Monaten zu einem selbstgewählten Zeitpunkt angetreten werden, etwa im Urlaub.

Wurde mir der Führerschein schon vor dem Urteil abgenommen – was gilt?

Das ist die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, ein Eilinstrument im laufenden Verfahren. Gegen sie kann Beschwerde eingelegt werden; die Zeit wird auf eine spätere Sperrfrist angerechnet. Was jetzt zu tun ist, haben wir in der Soforthilfe zur Fahrerlaubnis-Entziehung zusammengefasst.

Gilt das Fahrverbot auch für E-Scooter und Mofa?

Ja – das Fahrverbot des § 44 StGB erfasst alle Kraftfahrzeuge, also auch Mofas und E-Scooter (nicht aber das Fahrrad). Das Gericht kann allerdings einzelne Fahrzeugarten ausnehmen; das muss beantragt und begründet werden.

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Einzelfallberatung. Wenn Fahrverbot oder Entziehung im Raum stehen, prüfen wir Ihre Optionen gerne: 0228 504 463 36.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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